Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek
Leitsatz (NV)
1. Die Verfügung, mit der die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt wird, kann ein Verwaltungsakt sein.
2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gegen die Behörde zu richten, die den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek gestellt hat.
3. Zum Erfordernis des berechtigten Interesses als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage.
4. Zur Folgenbeseitigung nach § 100 Abs. 3 FGO.
Normenkette
AO 1977 § 322 Abs. 3; FGO § 44 Abs. 2, § 63 Abs. 1, § 100 Abs. 1 S. 4, Abs. 3
Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) erhob gegen die Ersuchen des Finanzamts E (FA E) auf Eintragung von Sicherungshypotheken Beschwerde, die die Oberfinanzdirektion (OFD) mit der Begründung als unzulässig verwarf, die Anträge seien keine Verwaltungsakte. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin - gemeinsam mit ihrem Ehemann - Klage gegen das FA E mit dem Antrag, die Entscheidung der OFD aufzuheben und festzustellen, daß die Anträge des FA E sowie ein Antrag des FA L auf Eintragung einer Sicherungshypothek rechtswidrig seien. Nachträglich erweiterte sie die Klage und beantragte zusätzlich, das FA E zu verurteilen, an sie 10 682,13 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes, durch den die Klage erweitert worden ist, zu zahlen.
Zur Begründung des zusätzlich gestellten Antrags führte die Beschwerdeführerin folgendes aus: Der neue Klageantrag werde im Wege einer allgemeinen Leistungsklage verfolgt. Mit dieser Klage werde die Hälfte des Betrages geltend gemacht, der aus dem Erlös für das Grundstück an das FA E überwiesen worden sei, als dessen Eigentümer sie - die Beschwerdeführerin - und ihr Ehemann eingetragen gewesen seien und das auf Ersuchen des FA E und des FA L mit drei Sicherungshypotheken wegen Steuerschulden ihres Ehemannes belastet gewesen sei. Nach kroatischem Recht hafte ein Ehegatte nicht für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten.
Die Beschwerdeführerin beantragte außerdem, ihr für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Das Finanzgericht (FG) lehnte diesen Antrag mit folgender Begründung ab: Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Soweit die Klage gegen ein Ersuchen des FA L auf Eintragung einer Sicherungshypothek gerichtet sei, sei sie deshalb unzulässig, weil sie nicht gegen den richtigen Beklagten erhoben worden sei.
Soweit sie gegen die Eintragungsanträge des FA E vom 21. April 1982 und 5. Juli 1984 gerichtet sei, sei sie unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar sei. Insoweit sei dem Klageantrag zu entnehmen, daß Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben werden solle. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, welches Interesse an der Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit der Eintragungsanträge sie habe. Sie habe selbst vorgetragen, daß sie das mit den Sicherungshypotheken belastete Grundstück inzwischen verkauft habe. Die Sicherungshypotheken seien gelöscht.
Die Leistungsklage betreffe einen Erstattungsanspruch, über den zunächst die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt zu entscheiden habe.
Ob die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Antrags vom 13. Mai 1982 auf Eintragung einer Sicherungshypothek für Haftungsschulden des Ehemannes der Beschwerdeführerin zulässig sei, könne offenbleiben, da bisher nicht erkennbar sei, daß die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Prozeßkostenhilfe gegeben seien.
Die Beschwerdeführerin legte mit folgender Begründung Beschwerde ein: Sie habe entgegen der Auffassung des FG jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Eintragungsanträge vom 21. April 1982 und 5. Juli 1984 rechtswidrig seien. Werde diese Entscheidung getroffen, so sei das FA verpflichtet, die rechtsgrundlos erhaltene Zahlung an die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen.
Der Zahlungsanspruch der Beschwerdeführerin ergebe sich auch als Folgenbeseitigungsanspruch nach § 100 Abs. 3 FGO.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung der Beschwerde ist zu entnehmen, daß sie die Bewilligung einer Prozeßkostenhilfe nicht - oder zumindest nicht mehr - begehrt, soweit die Klage gegen das Ersuchen auf Eintragung einer Sicherungshypothek vom 13. Mai 1982 gerichtet ist.
Soweit das Begehren auf Bewilligung einer Prozeßkostenhilfe im übrigen aufrechterhalten wird, hat das FG zutreffend entschieden, daß die Rechtsverfolgung mit der beim FG erhobenen Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und Prozeßkostenhilfe deshalb zu versagen ist (§ 142 Abs. 1 FGO, § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).
Soweit die Klage gegen einen Antrag des FA L auf Eintragung einer Sicherungshypothek gerichtet ist, hat das FG sie zu Recht mit der Begründung als unzulässig angesehen, daß sie nicht gegen das FA gerichtet ist, das den Antrag auf Eintragung gestellt hat. Der Senat teilt die Auffassung des FG, daß die Klage, soweit sie Eintragungsersuchen betrifft, als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO anzusehen sein wird. Er folgt bei der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe der von ihm bereits vertretenen Auffassung, daß die Verfügung, mit der die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt wird, ein Verwaltungsakt sein kann (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236), und geht zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, daß die dazu erforderlichen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind. Danach ist Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt (vgl. § 44 Abs. 2 FGO), also das jeweilige Ersuchen auf Eintragung einer Sicherungshypothek, so daß Beklagter des entsprechenden Ersuchens des FA L nur dieses FA sein kann (§ 63 Abs. 1 FGO).
Soweit Prozeßkostenhilfe für die Klage gegen Ersuchen des FA E auf Eintragung von Sicherungshypotheken begehrt wird, hat das FG sie zu Recht mit der Begründung versagt, daß bei der gebotenen summarischen Prüfung ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung nicht erkennbar ist und es insoweit deshalb an der Zulässigkeit der Klage fehlt. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, daß bereits die begehrte Feststellung, wie die Beschwerdeführerin meint, zu einer Verpflichtung des FA führen kann, erlangte Beträge an die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen. Aus einer Rechtswidrigkeit der Eintragungsersuchen wird nicht zwangsläufig gefolgert werden können, daß das FA auch die erlangten Beträge zu erstatten oder zurückzuzahlen habe.
Soweit mit der Klage eine Leistung (Zahlung) gefordert wird, hat das FG ihr eine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. des § 114 ZPO zu Recht mit der Begründung versagt, daß - bei summarischer Prüfung - dieser Antrag als auf die Erstattung von Steuern oder Haftungsbeträgen i. S. des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gerichtet anzusehen ist und daß über derartige Ansprüche zunächst durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist (§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO 1977; Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 1986 VII R 103/83, BFHE 147, 1).
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, der Zahlungsanspruch ergebe sich auch als Folgenbeseitigungsanspruch nach § 100 Abs. 3 FGO aus der Feststellung, daß die Eintragung der Sicherungshypothek rechtswidrig gewesen sei, wird nicht gefolgt werden können. Abgesehen davon, daß der Klage nur der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Eintragungsersuchen und nicht der Eintragung der Sicherungshypotheken zu entnehmen sein wird, könnte, wie bereits ausgeführt, aus einer derartigen Feststellung nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß auch die aufgrund der Eintragung der Sicherungshypotheken erlangten Beträge zurückgezahlt werden müssen. Im übrigen ist die Folgenbeseitigung in § 100 Abs. 3 FGO nur als Maßnahme neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts vorgesehen. Wie bereits dargelegt, wird der Klageantrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Eintragungsersuchen aber dahin zu verstehen sein, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit und nicht die Aufhebung der Eintragungsersuchen begehrt wird.
Fundstellen
Haufe-Index 415020 |
BFH/NV 1987, 663 |