Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn in ihr die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ,,dargelegt" ist, auch nicht erkennbar gemacht ist, inwiefern das FG-Urteil von einem Urteil des BFH abweicht und auch kein Verfahrensmangel ,,bezeichnet" ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. September 1988 nicht - wie § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorschreibt - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ,,dargelegt" hat. Hierfür genügen nicht Einwendungen gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das FG und die Behauptung, die Rechtssache habe ,,wegen der neueren Erlaßrechtsprechung grundsätzliche Bedeutung". Vielmehr wäre erforderlich gewesen, daß die Klägerin konkret angibt, inwiefern die Rechtssache nicht nur für den entschiedenen Fall, sondern für die Allgemeinheit Bedeutung hat, z. B. weshalb die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Urteil des BFH vom 11. August 1987 VII R 121/84 (BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512) ,,auch für diejenigen Fälle gilt, in denen der Erlaßantrag vor der Klageerhebung gestellt wurde", aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsentwicklung einer Beantwortung durch den BFH bedarf.

Die Klägerin hat auch nicht erkennbar gemacht, daß das FG-Urteil abweicht von dem erwähnten Urteil des BFH. Hierfür genügt nicht der Hinweis, daß ,,die Abweichungen zum oben genannten BFH . . . gegenüber dem Finanzgericht bereits ausführlich dargelegt worden" seien. Vielmehr wäre erforderlich gewesen, daß die Klägerin einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das Urteil des FG trägt und diesem Rechtssatz einen abweichenden Rechtssatz aus dem angeführten BFH-Urteil gegenüberstellt.

Die Klägerin hat schließlich auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem das FG-Urteil beruhen kann. Hierfür genügt nicht, zu fragen, ,,ob es einen Verfahrensmangel darstellt, daß der hier ablehnende Senat des Finanzgerichts bereits früher materiell in der gleichen Sache - zum Teil sogar in der gleichen Besetzung - entschieden hat" und von seiner früheren Auffassung nicht abgewichen ist. Vielmehr wäre erforderlich gewesen, daß die Klägerin die als Verfahrensfehler gerügten Prozeßvorgänge genau und bestimmt umschreibt; sie darf nicht erwarten, der BFH werde sie anhand der Prozeßakten selbst feststellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424344

BFH/NV 1990, 239

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