Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehung und Fälligkeit von Gerichtskosten; Verfassungsbeschwerde berührt nicht den Bestand der Kostenentscheidung; Grenzen der Überprüfung im Erinnerungsverfahren
Normenkette
GKG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 63 Abs. 1
Tatbestand
I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 25. September 2003 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 30. Januar 2004 als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu erhebenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 10. März 2004 mit 25,00 € angesetzt.
Dagegen legte der Kostenschuldner Erinnerung ein, mit der er sich gegen die materielle Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden BFH-Beschlusses wendet. Insbesondere verstoße jener Beschluss gegen diverse Artikel des Grundgesetzes und sei daher verfassungswidrig.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Erinnerung ist unbegründet.
a) Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde nach dem Gesetz und verletzt den Kostenschuldner auch der Höhe nach nicht in seinen Rechten.
Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich der angesetzten Kosten erfüllt. Die Gebühr in Höhe von 25 € (vgl. § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 3403 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zum GKG) für die gegen den Beschluss des FG eingelegte Beschwerde ist mit der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig durch den BFH-Beschluss vom 30. Januar 2004 entstanden. Damit war das Rechtsmittelverfahren bei dem Rechtsmittelgericht abgeschlossen, so dass Gerichtskosten anzusetzen waren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG). Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten BFH-Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 250).
Für die Frage, ob die genannte Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist, kommt es auf die vom Kostenschuldner behauptete Verfassungswidrigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden BFH-Beschlusses sowie die deswegen beabsichtigte Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht an, da eine Verfassungsbeschwerde den Bestand der Kostenentscheidung nicht berührt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 250).
b) Soweit der Kostenschuldner im Übrigen die angebliche Fehlerhaftigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden BFH-Beschlusses geltend macht, kann er damit im Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden. Die gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrunde liegenden Streitwerts statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.).
2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Fundstellen