Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts als Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermeßbescheid des Folgejahres
Leitsatz (NV)
1. Die Feststellung der vortragsfähigen Fehlbeträge nach §10 a Satz 2 GewStG stellt einen Grundlagenbescheid i. S. von §182 Abs. 1 AO 1977 für den Gewerbesteuermeßbescheid des Folgejahres dar.
2. Rechtsfragen, die die Höhe des gemäß §10 a Satz 2 GewStG festzustellenden Gewerbeverlustvortrages betreffen, sind in einem Revisionsverfahren betreffend den Gewerbesteuermeßbescheid des Folgejahres nicht klärungsfähig. Eine auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfragen gestützte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil betreffend den Gewerbesteuermeßbetrag des Folgejahres kann deshalb keinen Erfolg haben.
Normenkette
GewStG § 10a S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den streitigen Gewerbesteuermeßbetrag 1991 betrifft, kann sie keinen Erfolg haben. Insoweit hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Klärungsfähigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen nicht schlüssig dargelegt.
Die Beantwortung der von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfragen beeinflußt lediglich die Höhe des Gewerbesteuermeßbetrages 1990, nicht dagegen auch die des Gewerbesteuermeßbetrages 1991. Allerdings ergäbe sich, wenn die in Rede stehenden Streitfragen so zu beantworten wären, wie es die Klägerin befürwortet, auf den 31. Dezember 1990 ein hoher Verlustvortrag, der zu einer Herabsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages 1991 auf 0 DM führen würde. Jedoch bildet die Feststellung dieses Verlustvortrages gemäß §10 a Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes den Gegenstand eines besonderen Bescheids, der nach -- soweit ersichtlich -- einhelliger Auffassung (vgl. z. B. Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 3. Aufl., §10 a Rdnr. 25; Blümich/von Twickel, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., §10 a Rdnr. 49 f.; Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 9. Aufl., §10 a Rdnr. 119) als Grundlagenbescheid i. S. von §182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für den Gewerbesteuermeßbescheid 1991 bindend ist.
Die Klägerin hat diesen Grundlagenbescheid (Feststellung des vortragsfähigen Fehlbetrages auf den 31. Dezember 1990) gesondert angefochten. Für die Anfechtung des Folgebescheids (hier: Gewerbesteuermeßbescheid 1991) ist daher kein Raum (vgl. §351 Abs. 2 AO 1977; §42 der Finanzgerichtsordnung).
Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen wären daher in einem Revisionsverfahren betreffend den Gewerbesteuermeßbescheid 1991 nicht klärungsfähig. Die Klägerin ist denn auch in ihrer Beschwerdeschrift auf die Frage der Klärungsfähigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen im Revisionsverfahren betreffend den Gewerbesteuermeßbetrag 1991 mit keinem Wort eingegangen.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 153977 |
BFH/NV 1999, 215 |