Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist zur Begründung einer NZB
Leitsatz (NV)
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils begründet wird.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 1, § 116 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
Sächsisches FG (Urteil vom 17.02.2005; Aktenzeichen 2 K 1561/03) |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der hierfür bestimmten Frist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) begründet worden ist. Auf das Schreiben des Vorsitzenden an die Bevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vom 13. Juni 2005 wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen. Dass die Fristversäumnis ohne ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden eingetreten wäre und deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte (§ 56 Abs. 1 FGO), ist weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss deshalb verworfen werden.
Fundstellen
Dokument-Index HI1451738 |
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