Leitsatz (amtlich)
Es bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, daß Aufwendungen verheirateter Wehrpflichtiger für Familienheimfahrten weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.
Normenkette
EStG §§ 3 c, 33 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Der Ehemann, neben seiner Ehefrau Kläger und Beschwerdeführer, leistete im Jahr 1966 Wehrdienst in A. Er erhielt Bezüge auf Grund des Wehrsoldgesetzes, die nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfrei waren. Beim gemeinsamen Lohnsteuerjahresausgleich für 1966 machte er u. a. einen Betrag von 1 375 DM für Mehraufwendungen infolge doppelter Haushaltsführung (50 Familienheimfahrten von A nach B) als Werbungskosten geltend.
Das FA sowie auf die gegen dessen Entscheidung eingelegte Klage das FG lehnten die Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung ab. Das FG führte aus, die für die Familienheimfahrten entstandenen Aufwendungen seien begrifflich Werbungskosten; sie stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bezügen des Klägers nach dem Wehrsoldgesetz (§ 6 Nr. 4 LStDV). Dementsprechend habe der Ehemann auch die Kosten für eine Familienheimfahrt im Monat von der Bundeswehr lohnsteuerfrei ersetzt erhalten. Daß die Aufwendungen nach den Bestimmungen des § 3c EStG nicht abgezogen werden könnten, ändere an ihrem Charakter als Werbungskosten nichts. Die Revision in dieser Streitsache, deren Streitwert mit 138 DM unter der Grenze von 1 000 DM liegt, ließ das FG nicht zu.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird grundsätzliche Bedeutung des Streitfalls geltend gemacht. Die Beschwerdeführer tragen vor, das Familieneinkommen sei durch die Einberufung zum Wehrdienst sehr viel geringer gewesen als in den Vorjahren. Zudem seien durch die Trennung zwangsläufig zusätzliche erhöhte Kosten angefallen, die ohne die Ableistung der Wehrdienstpflicht nicht entstanden wären. Da die Bezüge nach dem Wehrsoldgesetz nicht der Besteuerung unterlägen, könnten die Aufwendungen für Familienheimfahrten keine Werbungskosten sein. Der Beschwerdeführer sei sittlich und moralisch verpflichtet gewesen, seine Ehefrau laufend zu besuchen, weil diese vor der Entbindung gestanden und noch im Kalenderjahr 1966 tatsächlich entbunden habe. Dieser Sachverhalt sei außergewöhnlich und rechtfertige eine Anerkennung der Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist nicht begründet, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.
Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers für die Fahrten zwischen seinem Dienstort A und dem Familienwohnort B stehen im Zusammenhang mit den nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfreien Bezügen auf Grund des Wehrsoldgesetzes. Ein Abzug als Werbungskosten kommt daher nach § 3c EStG nicht in Betracht.
Aber auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich, weil nach § 33 Abs. 2 letzter Satz EStG Aufwendungen, die zu den Werbungskosten gehören, als außergewöhnliche Belastung außer Betracht bleiben. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es nicht erforderlich, daß die Aufwendungen tatsächlich als Werbungskosten berücksichtigt werden und zu einer Steuerermäßigung führen. Es genügt, wie der Senat bereits im Urteil VI 48/60 U vom 13. Januar 1961 (BFH 73, 340, BStBl III 1961, 127, 129) ausgeführt hat, daß es sich um Aufwendungen handelt, die ihrer Art nach zu den Werbungskosten gehören. Das ist hier eindeutig der Fall. Es ist nicht erkennbar, worin bei einer Entscheidung des BFH in der Streitsache eine grundsätzliche Bedeutung liegen sollte. Hieran ändert sich auch durch die im Jahr 1966 bestehende Schwangerschaft der Ehefrau nichts. Insbesondere wird der Charakter der Mehraufwendungen für die Familienheimfahrten als Werbungskosten dadurch nicht geändert.
Die vom Vertreter der Beschwerdeführer eingereichte Beschwerdeschrift ist in unleserlicher Form nach Art einer Paraphe abgezeichnet. Der Senat hat, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet war, davon abgesehen, die Frage aufzugreifen, ob sie in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist (vgl. das BFH-Urteil VII R 92/68 vom 29. Juli 1969, BFH 96, 381, BStBl II 1969, 659).
Fundstellen
Haufe-Index 557388 |
BStBl II 1970, 210 |
BFHE 1970, 541 |