Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang bei Antrag auf mündliche Verhandlung

 

Leitsatz (NV)

Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids muss von einer nach § 62a FGO vertretungsberechtigten Person gestellt werden.

 

Normenkette

FGO §§ 62a, 90a

 

Tatbestand

I. Der erkennende Senat hat in dieser Sache am 9. Dezember 2002 einen Gerichtsbescheid erlassen, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) am 20. Dezember 2002 zugestellt worden ist. Mit einem am 23. Dezember 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 wurde sie darauf hingewiesen, dass auch für den Antrag auf mündliche Verhandlung der Vertretungszwang des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelte. Die Klägerin hat sich dazu nicht mehr geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Senat legt das Schreiben der Klägerin als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus. Der Antrag ist jedoch unzulässig.

Nach § 62a Abs. 1 FGO muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte ―ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden― durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschafter i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch eine der vorgenannten Personen tätig werden (§ 62a Abs. 2 FGO). Das gilt auch für die Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheides (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. April 1997 IX R 81-82/94, BFH/NV 1997, 602, und vom 12. Juni 2002 III R 35/01, juris). Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides ordnungsgemäß hingewiesen worden.

Da ein zulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung nicht fristgerecht gestellt worden ist, wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil (vgl. § 90a Abs. 3 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).

Der Senat entscheidet durch Beschluss analog § 126 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 906400

BFH/NV 2003, 505

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