Entscheidungsstichwort (Thema)
Klärungsbedarf in Zwischenvermietungssachen
Leitsatz (NV)
Es besteht kein Klärungsbedarf, ob die Rechtsprechung des BFH in Zwischenvermietungssachen gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen hat. Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen sind geklärt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 20 Abs. 3
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Vermietung einer Eigentumswohnung durch die Kläger und Beschwerdeführer -- eine Grundstücks gemeinschaft -- (Kläger) an den Lieferer dieser Wohnung als gewerblichen Zwischenmieter unter Verzicht auf die Steuerbefreiung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als rechtsmißbräuchliche Gestaltung (§ 42 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) beurteilt, die den begehrten Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1, 2 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1980) aus Rechnungen über die Herstellung der Wohnung nach dem Gesetzesplan ausschließt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
a) Die Kläger begehren die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie nehmen den Standpunkt ein, der Rechtsprechung des BFH zum Vorsteuerabzug bei Zwischenvermietung von Wohnraum sei in der Literatur widersprochen worden. Sie verstoße gegen das Gebot der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -- GG --). Außerdem sei zu klären, ob bei Einschaltung eines gewerblichen Zwischenvermieters in die Wohnungsvermietung bis zur Änderung des § 9 UStG 1980 durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz regelmäßig eine rechtsmißbräuchliche Gestaltung vorliege.
b) Damit werden die Kläger den gesetz lichen Anforderungen an die Darlegung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gerecht. Es reicht nicht aus, gegen eine höchstrichterliche ständige Rechtsprechung -- wie in Zwischenvermietungsfällen -- durch die die einschlägigen Rechtsfragen entschieden worden sind, lediglich nicht näher vertiefte verfassungsrechtliche Bedenken vorzubringen. Mit den bei der Zwischenvermietung von Wohnräumen auf tretenden Rechtsfragen hat sich der Senat eingehend auseinandergesetzt (vgl. BFH- Urteil vom 14. Mai 1992 V R 12/88, BFHE 168, 468, BtBl II 1992, 931 mit zahlreichen Nachweisen). Er hat mehrfach entschieden (vgl. Urteil vom 22. Juni 1989 V R 34/87, BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007 m. w. N.), daß der Gesetzgeber durch die Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiung in § 9 Satz 2 UStG 1980 bei der Vermietung von Wohngrundstücken mit Wirkung vom 1. Januar 1985 nicht alle zuvor geschlossenen Zwischenmietverhältnisse gebilligt hat. Dagegen setzen die Kläger in der Beschwerdebegründung nur eine andere Auffassung, ohne dafür jedoch neue noch nicht geprüfte Rechtsfragen darzulegen.
c) Es besteht auch kein Klärungsbedarf, ob der BFH -- wie die Kläger sinngemäß darlegen -- mit seiner Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Zwischenvermietung die den Gerichten gezogenen Grenzen der Rechtsauslegung eingehalten oder diese überschritten und dadurch gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen hat. Zu diesen auch in anderen Verfahren geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwänden hat der Senat z. B. in den Beschlüssen vom 21. Oktober 1992 V B 149/91 (BFH/NV 1993, 631 m. w. N.) und vom 25. November 1993 V B 120/93 (BFH/NV 1995, 361) Stellung genommen. Das Bundesverfassungs gericht (BVerfG) hat eine gegen den Beschluß V B 120/93 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluß vom 5. August 1994 1 BvR 351/94, NV).
Fundstellen