Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidungen des Finanzgerichts sind nicht isoliert anfechtbar
Leitsatz (NV)
1. Die Entscheidung des FG über die Kostenlast kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn der Anfechtende zugleich die Entscheidung in der Hauptsache anficht und dieses Rechtsmittel zulässig ist.
2. Während der Geltung des BFH-Entlastungsgesetzes ist eine Beschwerde gegen Kostenentscheidungen der Finanzgerichte nicht statthaft.
3. Die Erklärung der Erledigung der Hauptsache ist ohne Wirkung, wenn das Rechtsmittel unzulässig ist.
Normenkette
FGO §§ 138, 145 Abs. 1-2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Revisionskläger hat namens des Klägers Klage erhoben. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und dem Revisionskläger die Verfahrenskosten als vollmachtlosem Vertreter auferlegt. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts haben sowohl der Kläger als auch der Revisionskläger Revision erhoben. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Revision wiederholt hingewiesen hat der Revisionskläger seine Revision ausdrücklich aufrecht erhalten und zuletzt nur noch beantragt, ,,die Kosten der in der Hauptsache erledigten Revision dem beklagten Finanzamt aufzuerlegen".
Das Finanzamt hat der Revision widersprochen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig; sie war durch Beschluß zu verwerfen (§§ 124, 126 Abs. 1 FGO).
Die Revision war nicht statthaft und deshalb unzulässig, weil sie von dem Prozeßbevollmächtigten des Verfahrens vor dem Finanzgericht wegen der ihm auferlegten Kosten erhoben worden ist.
Nach § 145 Abs. 1 FGO ist die Anfechtung der Entscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß die Entscheidung über die Kostenlast nur angefochten werden kann, wenn der Anfechtende zugleich die Entscheidung in der Hauptsache anficht und dieses Rechtsmittel zulässig ist. Da das Urteil des Finanzgerichts nicht gegen den Revisionskläger ergangen ist, konnte er es nicht mit der Revision anfechten, so daß die isolierte Anfechtung der darin enthaltenen Kostenentscheidung unstatthaft war.
Ohne Einfluß auf die Entscheidung über die Revision ist, daß der Revisionskläger sein Rechtsmittel in dem zuletzt gestellten Antrag als in der Hauptsache erledigt bezeichnet hat; denn eine Erledigungserklärung ist ohne Wirkung, wenn das Rechtsmittel unzulässig ist (BFH-Beschluß vom 26. Januar 1971 VII B 137/69, BFHE 101, 209, BStBl II 1971, 306; Gräber, Kommentar zur FGO, § 138 Anm. 2 B III, S. 456 f.).
Die Revision konnte nicht in eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung (vgl. Gräber, Kommentar zur FGO, § 145 Anm. 3 C, Seite 493) umgedeutet werden, da Beschwerden gegen Kostenentscheidungen der Finanzgerichte während der Geltung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht statthaft sind (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1985, BGBl I 1985, 1274; vgl. Beschluß vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199).
Fundstellen