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BFH Beschluss vom 07.01.2002 - III B 64/01 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassungsgründe

 

Leitsatz (NV)

  1. Ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO liegt nicht vor, wenn die Entscheidung des Streitfalls nur von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abhängt. Es fehlt insoweit an einer im nachfolgenden Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage.
  2. Eine Zulassung der Revision kann nicht auf eine nach Meinung des Beschwerdeführers fehlerhafte tatrichterliche Beweiswürdigung gestützt werden, da die Grundsätze über die Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind.
  3. Eine ordnungsgemäße Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert u.a. die Darlegung, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und weshalb die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen.
  4. Das rechtliche Gehör wird verletzt, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Überraschungsentscheidung). Eine Prozesspartei darf auch nicht mit einer Tatsachenwürdigung überrascht werden, die von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte. Abgesehen davon ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung und seine Schlussfolgerungen im Rahmen der Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3, § 119 Nr. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine weitere Lebenspartnerschaft ernsthaften Versöhnungsversuchen im Rahmen einer Ehe zwingend entgegensteht, ist in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht klärbar. An einer revisiblen Rechtsfrage fehlt es, wenn die Entscheidung des Streitfalls nur von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abhängt (BFH-Beschluss vom 13. März 1997 V B 103/96, BFH/NV 1997, 813).

Machen Ehegatten, die sich voneinander getrennt hatten, geltend, sie hätten vorübergehend die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt, ist die Frage, ob dieser Vortrag zutrifft, im Wesentlichen eine Tatfrage.

Das Finanzgericht (FG) hat angesichts dessen, dass die Ehegatten ihre getrennten Wohnungen beibehalten haben und die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrem neuen Lebenspartner trotz der angeblichen Versöhnungsversuche fortgesetzt hat, den Sachverhalt dahin gehend gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Lebensgemeinschaft im Streitjahr nicht wiederhergestellt haben. Diese Würdigung ist möglich. Sie widerspricht insbesondere nicht den Ausführungen des BFH im Beschluss vom 26. November 1997 IX B 47/97 (BFH/NV 1998, 585). Denn auch nach dieser Entscheidung ist die Frage, ob zwischen Ehegatten eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehen kann, wenn einer der Ehegatten eine neue Partnerschaft eingegangen ist, eine Frage der Würdigung des jeweiligen Sachverhaltes.

b) Die Beschwerdeführerin hat auch keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ordnungsgemäß dargelegt.

Ihr Vorbringen, das FG habe die aktuellen Gegebenheiten auf die Verhältnisse des Jahres 1989 zurückprojiziert sowie die Zeugenaussage des Sohnes der zwischenzeitlich geschiedenen Ehegatten im Wesentlichen als Erinnerungsmangel abgehandelt, begründet keinen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 FGO), sondern richtet sich gegen die ihrer Meinung nach fehlerhafte tatrichterliche Beweiswürdigung. Da die Grundsätze über die Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind, kommt die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels insoweit nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510). Gleiches gilt für den gerügten Verstoß gegen die allgemeinen Erfahrungssätze (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 585, und in BFH/NV 1999, 510).

Eine ordnungsgemäße Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert u.a. die Darlegung, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und weshalb die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188). Die Beschwerdeführerin hat aber weder das Beweisthema konkret bezeichnet noch bestimmte Beweismittel benannt, sondern nur vorgetragen, das FG habe keine Beweise erhoben, die geeignet gewesen wären, den von ihr vorgetragenen Geschehensablauf auszuschließen.

Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs (Überraschungsentscheidung) ausreichend bezeichnet. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BFH-Beschluss vom 25. April 2001, V B 208/00, BFH/NV 2001, 1566). Eine Prozesspartei darf auch nicht mit einer Tatsachenwürdigung überrascht werden, die von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte. Abgesehen davon ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung und seine Schlussfolgerungen im Rahmen der Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern, die sich im Übrigen oft erst nach der der mündlichen Verhandlung folgenden abschließenden Beratung ergeben (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124). Mit der pauschalen Behauptung, es liege eine für die Beschwerdeführerin nicht erkennbare und daher überraschende Beweiswürdigung vor, sind diese Voraussetzungen nicht hinreichend dargetan.

2. Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI708613

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