Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH: Darlegung der Voraussetzungen
Leitsatz (NV)
Zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei einem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe, wenn der Antragsteller sich im Ausland aufhält.
Normenkette
FGO § 142; ZPO §§ 114, 121 Abs. 2; GKG § 63
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) bezog in den Streitjahren Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit als Rechtsanwalt. Nach einer Fahndungsprüfung erließ der Beklagte (das Finanzamt -- FA --) geänderte bzw. erstmalige Bescheide über Umsatz-, Einkommen- und Vermögensteuer und den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar ... Nach den Feststellungen des Prüfers, denen das FA sich anschloß, ergaben sich insbesondere höhere Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Die Einsprüche des Antragstellers wurden durch die Einspruchsentscheidung des FA vom ... Dezember 1990 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen dieser Vorgänge ist gegen den Antragsteller beim Landgericht X ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung anhängig, in dem die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden konnte, nachdem der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland verlassen und einen Wohnsitz in Y (Ausland) begründet hatte. Gegen den Antragsteller ist Haftbefehl ergangen.
Mit der Klage wird geltend gemacht, die angefochtenen Bescheide seien zu Unrecht ergangen. Insbesondere wird geltend gemacht, es sei zu Unrecht pauschal für den gesamten streitigen Zeitraum Steuerhinterziehung statt leichtfertiger Steuerverkürzung angenommen worden mit der Folge, daß die Frage der Verjährung unrichtig entschieden worden sei. Weiter wird zu Einzelpositionen vorgetragen, es handele sich bei den festgestellten Geldeingängen nicht um Praxiseinnahmen, sondern um Geldzuflüsse aus anderen Quellen, z. B. aus Wertpapierverkäufen.
Im Laufe des Verfahrens hat die Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers ihr Mandat niedergelegt. Der Antragsteller hat daraufhin die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Das Finanzgericht (FG) hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil der Antragsteller durch seine Flucht die Zusammenarbeit mit dem Gericht bewußt erschwere; außerdem habe er seine Bedürftigkeit nicht dargetan. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die jedoch keinen Erfolg haben kann.
Entscheidungsgründe
Die Gewährung von PKH setzt voraus, daß der Antragsteller die Kosten der Prozeßführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --, § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --). Dies hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. Er lebt im Ausland und ist nach seinen Angaben im Klageverfahren anwaltlich für Residenten in Y (Ausland) tätig, will daraus nach späterer Erklärung aber keine Einnahmen erzielt haben; nach weiterer Darstellung im Klage- und Beschwerdeverfahren hat er in den Jahren 1995 und 1996 jeweils Sprachkurse besucht und längere Kuraufenthalte verbracht. Nach den formularmäßigen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verfügt er jedoch nicht über Einkünfte und auch nicht über freies Vermögen, aus dem die Kosten seiner Lebensführung aufgebracht werden könnten; er hat sich auf die Mitteilung beschränkt, sein Lebensunterhalt werde von dritter Seite bestritten. Der Antragsteller hat seine unzulänglichen und teilweise widersprüchlichen Angaben auch in der Beschwerdeinstanz nicht ergänzt, obwohl dazu nach dem Beschluß des FG ernstlicher Anlaß bestand.
Der Antragsteller wird, wie bereits das FG erläutert hat, durch die Versagung der PKH auch nicht in seiner Prozeßführung behindert. Vorschüsse auf die Prozeßgebühren sind im FG-Verfahren nicht zu leisten (§ 63 des Gerichtskostengesetzes). Die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten im Klageverfahren kann der Antragsteller nicht erwarten; für sie müßte nach § 121 Abs. 2 ZPO ein besonderes Bedürfnis bestehen. Dieses ist nicht gegeben. Der Antragsteller ist weiterhin im Inland als Anwalt zugelassen und hat seine Interessen im Beschwerdeverfahren wirksam vertreten. Soweit im FG-Verfahren Aufklärungsbedarf besteht und dafür die Anwesenheit des Antragstellers erforderlich erscheint, kann dem durch die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten nicht abgeholfen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 421286 |
BFH/NV 1996, 704 |