Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Versagung der PKH

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen Steuerbescheide ist zurückzuweisen, wenn die Klage mittlerweile rechtskräftig abgewiesen worden ist und bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

 

Normenkette

FGO §§ 110, 142; ZPO § 114 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Durch Beschluß vom 14. November 1995 hat das Finanzgericht (FG) den am Vortag gestellten Antrag des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten für seine Klage gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide 1985 bis 1987 abgelehnt. Der hiergegen erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen. Durch Urteil vom 14. November 1995 hat das FG auch die vom Kläger erhobene Klage abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das FG hat durch sein Urteil vom 14. November 1995 die gegen die Umsatzsteuerbescheide gerichtete Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden, da der Kläger es nicht mit der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten hat. Damit steht zwischen den Beteiligten bindend fest (§ 110 FGO), daß die angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. Diese Verfahrenslage schließt die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren aus. Dem darauf gerichteten Antrag kann somit auch im Beschwerdeverfahren nicht entsprochen werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, 497, BStBl II 1984, 838, und vom 13. Juni 1989 VII B 167/88, BFH/NV 1990, 259). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung von PKH keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421480

BFH/NV 1996, 848

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge