Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB; Wohneigentumsförderung bei Hinzuerwerb von Miteigentumsanteilen
Leitsatz (NV)
Nach der Rechtsprechung gelten mehrere im ersten Jahr des Abzugszeitraums erworbene Miteigentumsanteile an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung als ein Objekt im Sinne der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG. Nach Ablauf des ersten Jahres des Abzugszeitraums hinzuerworbene Miteigentumsanteile bleiben dagegen trotz zivilrechtlicher Anteilsvereinigung selbständige Objekte (BFH-Urteile vom 9. November 1994 X R 69/91, BFHE 176, 110, BStBl II 1995, 258; vom 10. Juli 1996 X R 72/93, BFHE 181, 40, BStBl II 1998, 111). Diese Rechtsprechung verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 4-5; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Gründe
Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die Beschwerde mangels ausreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) bereits unzulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet.
Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt zwar eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Förderung von Anteilen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes ―EStG― (Urteile vom 9. November 1994 X R 69/91, BFHE 176, 110, BStBl II 1995, 258, und vom 10. Juli 1996 X R 72/93, BFHE 181, 40, BStBl II 1998, 111), auf die das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung gestützt hat, verletzt entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aber nicht das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Verfassungswidrigkeit ist nur anzunehmen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie ―bezogen auf die Art des jeweiligen Regelungsgegenstandes― die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ―BVerfG― vom 9. November 1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, 121, BStBl II 1989, 938). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu vergleichenden Lebensverhältnisse er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Es ist nicht zu untersuchen, ob er die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat, insbesondere nicht willkürlich verfahren ist (BVerfG-Beschluss vom 29. November 1989 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108, BStBl II 1990, 479, 481). Bei der Schaffung von Steuervergünstigungen ist dem Gesetzgeber zudem eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt.
Die unterschiedliche steuerliche Förderung von Miteigentumsanteilen nach § 10e EStG, je nachdem, ob sie im ersten Jahr des Abzugszeitraums oder in einem späteren Jahr hinzuerworben werden, liegt im System der Wohneigentumsförderung begründet und ist letztlich eine Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, den Anteil an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung grundsätzlich einer Wohnung gleichzustellen (§ 10e Abs. 5 Satz 1 EStG). Die Regelung als solche ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung nicht willkürlich. Soweit nacheinander erworbene Anteile an einer Wohnung als ein Objekt behandelt werden, folgt dies nicht ―wie die Klägerin meint― aus dem Erwerb innerhalb einer bestimmten Zeitspanne, sondern aus dem Erwerb innerhalb des ersten Jahres des Abzugszeitraums. Die Gründe, warum für den nach Ablauf des ersten Jahres des Abzugszeitraums hinzuerworbenen Miteigentumsanteil keine Abzugsbeträge zu gewähren sind, hat der Senat im Urteil in BFHE 181, 40, BStBl II 1998, 111 (unter II. 3. c) ausführlich dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen
Haufe-Index 508876 |
BFH/NV 2000, 1465 |