Leitsatz (amtlich)
Der vor dem BFH zu beachtende Vertretungszwang gilt gleichermaßen für eine Wiederaufnahmeklage (BFH-Urteil vom 17. September 1976 VI K 1/76, BFHE 122, 1, BStBl II 1977, 501) wie auch für einen Wiederaufnahmeantrag.
Normenkette
FGO § 134; ZPO § 578 ff.
Tatbestand
Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 1997 wurde die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 3. Dezember 1996 kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil der vor dem BFH geltende Vertretungszwang (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs – BFHEntlG –) nicht beachtet war. Diesen Beschluß rügt die Antragstellerin u. a. als „nichtige, gerichtliche Fehltätigkeit”, weist ihn als rechtsunwirksam zurück, greift ihn hilfsweise weiterhin mit Beschwerde an und erhebt darüber hinaus hilfsweise „Nichtigkeitsklage”.
Entscheidungsgründe
Da das Verfahren durch den angefriffenen Senatsbeschluß rechtskräftig abgeschlossen und somit hiergegen kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, ist lediglich über die „Nichtigkeitsklage” zu entscheiden, mit der die Antragstellerin offensichtlich die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens anstrebt. Es kann dahinstehen, ob die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 579 der Zivilprozeßordnung (ZPO) für ein solches als Nichtigkeitsantrag zu wertendes Begehren erfüllt sind, denn jedenfalls ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin vor dem BFH wiederum nicht ordnungsgemäß vertreten ist.
Vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG). Das gilt auch für eine vor dem BFH zu erhebende Wiederaufnahmeklage bzw. für einen Wiederaufnahmeantrag (BFH-Urteil vom 17. September 1976 VI K 1/76, BFHE 122, 1, BStBl II 1977, 501). Fehlt es, wie vorliegend, an der ordnungs gemäßen Vertretung durch eine vertretungsberechtigte Person, so ist die betreffende Prozeßhandlung – hier der Nichtigkeitsantrag – unwirksam.
Sollte in dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 16. Mai 1997 auch ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das vorliegende Wiederaufnahmeverfahren gestellt sein, so wäre auch dieser Antrag abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon wegen der Nichteinhaltung des Vertretungszwangs, wie der Antragstellerin aus vorangegangenen Verfahren bekannt ist, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 ZPO).
Fundstellen