Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung des Rechtsstreits während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Leitsatz (NV)
1. Erledigt sich aufgrund übereinstimmender Erklärung der Beteiligten nicht nur das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, sondern der Rechtsstreit insgesamt, so wird das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos mit der Folge, dass der BFH über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden hat.
2. Angesichts dessen, dass das BVerfG bereits in zahlreichen Entscheidungen die Vereinbarkeit der Gewerbesteuer mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ausdrücklich bejaht hatte, waren die Finanzgerichte nicht verpflichtet, Verfahren wegen des Vorlagebeschlusses des Niedersächsischen FG an das BVerfG auszusetzen.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; FGO §§ 74, 138 Abs. 1
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 23.06.2004; Aktenzeichen 5 K 3308/00 G) |
Gründe
1. Das durch Senatsbeschluss vom 31. Mai 2005 ausgesetzte Beschwerdeverfahren ist fortzuführen. Der Aussetzungsgrund war entfallen, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04 (Der Betrieb --DB-- 2008, 1243) über die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer entschieden hat.
2. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erledigungserklärungen beziehen sich nicht nur auf das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auf den Rechtsstreit insgesamt. Das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung ist mithin gegenstandslos geworden; der Senat hat über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 1994 V B 35/93, BFH/NV 1995, 331, m.w.N.).
3. Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der Klägerin und Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie mit ihrem Begehren voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 27, m.w.N.). Das Finanzgericht (FG) hat im Einzelnen ausgeführt, warum die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2194/99 (vgl. BVerfG-Beschluss vom 18. Januar 2006, BVerfGE 115, 97), die sich gegen das BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) richtete, für den Streitfall, in dem es um die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ging, nicht vorgreiflich war. Das FG war bei überschlägiger Beurteilung auch nicht verpflichtet, das Verfahren wegen des Vorlagebeschlusses des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1065) an das BVerfG gemäß § 74 FGO auszusetzen (vgl. BVerfG-Beschluss in DB 2008, 1243). Der BFH hat im Urteil vom 18. September 2003 X R 2/00 (BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17) ausführlich dargestellt, dass die Erhebung der Gewerbesteuer weder zu einem übermäßigen Eingriff in die Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden führe noch eine Verletzung des Gleichheitssatzes darstelle. Ferner hat er hervorgehoben, dass das BVerfG bisher in zahlreichen Entscheidungen die Vereinbarkeit der Gewerbesteuer mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ausdrücklich bejaht habe. Angesichts dessen war die Entscheidung des FG ermessensgerecht, das Verfahren nicht nach § 74 FGO auszusetzen. Ebenso war der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) aus den im FG-Urteil dargestellten Gründen nicht verpflichtet, das Einspruchsverfahren weiter ruhen zu lassen.
Fundstellen