Entscheidungsstichwort (Thema)
Liebhaberei beim Betrieb eines Dressurstalls; Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision
Leitsatz (NV)
1. Ob das FG den Sachverhalt richtig gewürdigt hat, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Verfahren über die Zulassung der Revision.
2. Die BFH-Rechtsprechung geht für die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung von einem Prognosezeitraum von 30 Jahren aus.
3. Erleidet ein Unternehmen über viele Jahre Verluste, so führen in einigen Jahren erzielte Überschüsse nicht zwangsläufig dazu, dass insgesamt von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 2 Abs. 1-2, § 15 Abs. 2
Gründe
Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit; insbesondere, soweit schon die Klage als unzulässig abgewiesen wurde-- jedenfalls unbegründet.
1. Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Beantwortung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtsfrage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ferner ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. Mai 2006 II B 145/05, BFH/NV 2006, 1503; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).
Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Was die von der Klägerin formulierte Frage angeht, ob das Finanzgericht (FG) berechtigt war, statt eines Betrachtungszeitraums von 100 Jahren einen verkürzten dreißigjährigen Zeitraum für die Ermittlung der Totalgewinnprognose anzusetzen, so ist die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht dargelegt. Offenbar geht die Klägerin davon aus, dass der Prognosezeitraum zugrunde zu legen ist, der gewöhnlich für die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung angenommen wird. Dieser ist aber von der Rechtsprechung des BFH generell mit 30 Jahren angenommen worden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.e cc; vom 4. August 2003 IX R 56/02, BFH/NV 2004, 39, unter II.c). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.
Klärungsbedürftig ist auch nicht die Frage, ob das FG die in den Jahren 1987, 1988 und 1990 erzielten Gewinne "außer Betracht" lassen durfte. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass in einigen Jahren erzielte Überschüsse nicht zwangsläufig dazu führen, dass von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist (vgl. etwa den Sachverhalt des Senatsurteils vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674).
Eine Frage, deren Klärung für die Allgemeinheit von Bedeutung ist, wird auch nicht durch die Behauptung dargelegt, das FG habe "unterschlagen", dass das Unternehmen infolge von Umstrukturierungsmaßnahmen in Kürze mit hoher Wahrscheinlichkeit in die Gewinnzone gelangen werde. Das FG hat keineswegs in Abrede gestellt, dass Umstrukturierungen, und zwar auch solche, die zeitlich erst nach den Streitjahren vorgenommen wurden, ein Indiz für die bereits früher bestehende Absicht sein können, weitere Verluste nicht hinzunehmen. Es vermochte allerdings eine derartige Absicht nicht zu erkennen (S. 17 der Urteilsreinschrift). Mithin wird in der Beschwerdebegründung insoweit eine unzutreffende Würdigung des Sachverhalts gerügt, die nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Ferner kann es keinem Zweifel unterliegen, dass auch bei gewerblich geprägten Personengesellschaften die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219).
Auch die grundsätzliche Bedeutung der auf S. 10/11 der Beschwerdebegründung formulierten Frage, ob das FG berechtigt war, "eine Modifikation zur Rechtsprechung des oben zitierten BFH-Urteils (= Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063) für eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG … nur aufgrund der Anfangsverluste vorzunehmen, die auch noch auf die schlechte Entwicklung des Immobilienmarktes in X zurückzuführen sind", ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht in zulässiger Weise dargetan. Nach den Feststellungen des FG handelte es sich nicht um Anfangsverluste. Bei der Aussage, dass die Verluste auf die schlechte Entwicklung des Immobilienmarktes in X zurückzuführen sein sollen, handelt es sich um eine bloße Behauptung der Klägerin. Auch insoweit wird lediglich die Tatsachenwürdigung durch das FG angegriffen. Das gilt auch für die übrigen unter der Überschrift "Grundsatzrevision" erhobenen Vorwürfe, wie die Klägerin auch teilweise selbst ausdrücklich bemerkt (z.B. S. 5 der Beschwerdebegründung "schwerer Fehler bei der Würdigung des gesamten Sachverhalts").
Soweit unter der Überschrift "Grundsatzrevision" die Abweichung von BFH-Urteilen gerügt wird, sind die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Begründung der sog. Divergenzrüge stellt, nicht erfüllt. Hierzu wäre erforderlich gewesen, in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze im Urteil des FG und in den angeblichen Divergenzentscheidungen des BFH so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, aus neuerer Zeit z.B. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2005 I B 84/04, BFH/NV 2005, 1315). Das ist indes nicht geschehen.
2. Rechtsfortbildungsrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO)
Bei diesem Zulassungsgrund handelt es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision. In den Fällen, in denen eine Entscheidung des Revisionsgerichts der Rechtsfortbildung dient, liegt deshalb auch immer eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes stimmen daher mit denen, die an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu stellen sind, überein (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38). Diese Anforderungen sind im Streitfall aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht erfüllt. Über die im BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 aufgestellten Grundsätze hinaus lassen sich keine allgemeingültigen Regeln darüber aufstellen, welcher Prognosezeitraum im jeweiligen Fall maßgeblich ist.
3. Verfahrensrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)
Auch die Verfahrensrügen der Klägerin sind nicht in zulässiger Weise dargetan.
Die Klägerin rügt die Verletzung der Aufklärungspflichten nach § 76 FGO. Hierzu hätte sie u.a. vortragen müssen, dass das FG entweder einen Beweisantrag übergangen hat oder dass (und aus welchem Grund) sich dem FG eine Beweisaufnahme auch ohne Beweisantrag hätte aufdrängen müssen (zu den Einzelheiten Gräber/ Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 69, 70). Derartige Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 1615021 |
BFH/NV 2007, 27 |