Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung

 

Leitsatz (NV)

1. Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen - und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige hohe Werbungskostenüberschüsse erzielt.

2. Nutzt der Steuerpflichtige die Ferienwohnung auch selbst, ist die Überschusserzielungsabsicht grundsätzlich durch eine auf 30 Jahre angelegte Prognose zu überprüfen.

3. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist immer anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - ohne dass Vermietungshemmnisse gegeben sind - erheblich, d.h. mindestens um 25 v.H. unterschreitet.

 

Normenkette

EStG § 21; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 08.04.2008; Aktenzeichen 15 K 79/04 E)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung, soweit sie innerhalb der gesetzlich hierfür vorgesehenen Frist von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) vorgetragen wurde, den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) gestützte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn die Entscheidung der Vorinstanz weicht nicht von der in der Beschwerdebegründung bezeichneten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

Die behauptete Abweichung vom BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94 (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) kann schon dem Grunde nach nicht gegeben sein, da dieses --wie aus dem Leitsatz ersichtlich-- gerade nicht die Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung betraf. Gleiches gilt für das BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97 (BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676), das zur Einkünfteerzielungsabsicht bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds mit Verkaufsoption erging, und das BFH-Urteil vom 25. November 1993 IV R 37/93 (BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350), das die Frage der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen (Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten) für den Aufenthalt in der eigenen, sonst gewerblich genutzten Ferienwohnung betraf.

Die von den Klägern gerügte Abweichung von den BFH-Urteilen vom 5. November 2002 IX R 18/02 (BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914) und vom 24. August 2006 IX R 15/06 (BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256) liegt nicht vor. Der BFH ist in den genannten Entscheidungen davon ausgegangen, dass nur bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist - und zwar auch dann, wenn dabei hohe Werbungskostenüberschüsse erzielt werden. Nutzt der Steuerpflichtige die Ferienwohnung indes auch selbst, ist die Überschusserzielungsabsicht durch eine grundsätzlich auf 30 Jahre angelegte Prognose zu überprüfen. Darüber hinaus ist die Einkünfteerzielungsabsicht immer dann anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --ohne dass Vermietungshemmnisse gegeben sind-- erheblich, d.h. mindestens um 25 v.H. unterschreitet.

Das Finanzgericht (FG) ist im Einklang mit der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhaltes im Einzelfall zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger die Ferienwohnung auch zu privaten Zwecken selbst genutzt haben und daher die Überschusserzielungsabsicht anhand einer --im Streitfall negativ ausfallenden-- Prognose zu überprüfen sei. Mit ihren hiergegen gerichteten Einwendungen rügen die Kläger lediglich eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung durch das FG; mit diesen der Revision vorbehaltenen Angriffen können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2078300

BFH/NV 2009, 22

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