Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsbehelfsbelehrung bei Beschwerde
Leitsatz (NV)
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist für den Fall der Beschwerde auch dann ordnungsgemäß, wenn
-- sie keinen Hinweis darauf enthält, daß die Beschwerde auch bei der zur Entscheidung berufenen Behörde eingelegt werden kann;
-- sich der Sitz des (jeweils zuständigen) Finanzamts aus dem Briefkopf des Verwaltungsaktes ergibt.
Normenkette
AO 1977 § 356 Abs. 1-2, § 357 Abs. 2
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 07.12.1994 - I B 68/94 (NV); BFH/NV 1995, 850
Fundstellen
Dokument-Index HI1132768 |
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