Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH bei teilweiser Erfolgsaussicht

 

Leitsatz (NV)

Ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung lediglich teilweise erfolgversprechend, ist PKH in Höhe eines rechnerisch dem möglichen Umfang des Erfolges entsprechenden Bruchteils bzw. einer prozentualen Quote und nicht für einen bestimmten (geminderten) Streitwert zu gewähren.

 

Normenkette

FGO §§ 142, 138, 128 Abs. 3

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) Prozesskostenhilfe (PKH) für eine anhängige Klage gegen einen auf § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. §§ 34, 69 AO 1977 gestützten Haftungsbescheid des Beklagten (Finanzamt) in Höhe von 27,5 % der Kosten des Verfahrens bewilligt, weil die beabsichtigte Prozessführung bei summarischer Prüfung nur in diesem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe. Im Übrigen hat das FG den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Er wendet sich gegen die quotenmäßige Bewilligung von PKH und begehrt, PKH aus einem Streitwert von … DM zu gewähren. Auch vertritt die Beschwerde die Auffassung, dass das Begehren des Antragstellers wegen eines zwischenzeitlich erfolgten Forderungserlasses insgesamt erfolgreich gewesen sei. Aus den dem Senat vorliegenden FG-Akten ergibt sich, dass in der Zwischenzeit die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten ist. Das FG hat daraufhin am 2. Juli 1999 eine isolierte Kostenentscheidung gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erlassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das FG nicht statthaft, wenn die zugehörige Hauptsache nicht an den BFH gelangen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1997 X B 192/97, BFH/NV 1998, 623, m.w.N.). Im Streitfall ist das Klageverfahren in der Hauptsache erledigt und durch die isolierte Kostenentscheidung nach § 138 FGO abgeschlossen worden. Da diese Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 128 Abs. 4 FGO), kann der BFH mit der Hauptsache nicht mehr befasst werden. Der bei ihrer Einlegung noch statthaften Beschwerde ist damit die Grundlage entzogen.

Im Übrigen hat der BFH PKH bei lediglich teilweise erfolgversprechender beabsichtigter Rechtsverfolgung jeweils in Höhe eines rechnerisch dem möglichen Umfang des Erfolges entsprechenden Bruchteils bzw. einer prozentualen Quote (und nicht in Bezug auf einen Streitwert) bewilligt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Mai 1985 VIII S 18/84, BFH/NV 1987, 186, und vom 6. April 1990 III S 5/88, BFH/NV 1991, 56).

 

Fundstellen

Haufe-Index 425611

BFH/NV 2000, 1106

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