Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Kostenentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme und die damit verbundene Kostenentscheidung können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 2, 4

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Beschluss vom 31.10.2005; Aktenzeichen 2 K 1147/04)

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 stellte das Finanzgericht nach Rücknahme der Klagen das Verfahren ein und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Prozessbevollmächtigten auf, da er als vollmachtloser Vertreter aufgetreten sei. Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte Beschwerde, die er trotz Hinweises auf § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zurücknahm.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies gilt auch für die damit verbundene Kostenentscheidung (§ 128 Abs. 4 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1497782

BFH/NV 2006, 1115

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