Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Kostenentscheidung
Leitsatz (NV)
Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme und die damit verbundene Kostenentscheidung können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Normenkette
Verfahrensgang
Hessisches FG (Beschluss vom 31.10.2005; Aktenzeichen 2 K 1147/04) |
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 stellte das Finanzgericht nach Rücknahme der Klagen das Verfahren ein und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Prozessbevollmächtigten auf, da er als vollmachtloser Vertreter aufgetreten sei. Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte Beschwerde, die er trotz Hinweises auf § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zurücknahm.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies gilt auch für die damit verbundene Kostenentscheidung (§ 128 Abs. 4 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 1497782 |
BFH/NV 2006, 1115 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen