Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterleitung einer nicht statthaften Beschwerde an das höhere Gericht
Leitsatz (NV)
Über eine beim Finanzgericht eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof auch dann zu entscheiden, wenn die Beschwerde unzulässig, weil unstatthaft ist.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 4, § 130 Abs. 1, § 132
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 08.08.2000 - II B 1/00 (NV); BFH/NV 2001, 60
Fundstellen
Dokument-Index HI1133233 |
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