Leitsatz (amtlich)
Gegen einen Beschluß, durch den eine Trennung von Verfahren abgelehnt wird, ist die Beschwerde an den BFH nicht gegeben.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 2, § 73 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte gegen ihre Heranziehung zur Gewerbesteuer für die Jahre 1973 bis 1976 nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. In der Klageschrift hatte sie beantragt, "lediglich über das Streitjahr 1974 zu entscheiden und das Klageverfahren für die übrigen Streitjahre ruhen zu lassen, bis über das Streitjahr 1974 rechtskräftig entschieden worden ist". Auf diesen Antrag hatte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. April 1982 nochmals hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 21. April 1982 hat das FG mit den Beteiligten "die Frage des Ruhensantrags angesprochen", den Antrag, "die Streitjahre 1973, 1975 und 1976 abzutrennen und bis zur Entscheidung über das Streitjahr 1974 ruhenzulassen", aber durch verkündeten Beschluß abgelehnt. Gegen das klagabweisende Urteil des FG hat die Klägerin Revision eingelegt, die bei dem Senat anhängig ist.
Die Klägerin hat gegen den Ablehnungsbeschluß des FG Beschwerde eingelegt. Es seien in allen Streitjahren die gleichen Rechtsfragen streitig; zur Vermeidung von übermäßigen Kosten sei es für alle Beteiligten gerechtfertigt, über die Streitfragen für nur ein Jahr zu entscheiden.
Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Verfahren betreffend die Jahre 1973, 1975 und 1976 abzutrennen und das Ruhen dieser Verfahren anzuordnen.
Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig (nicht statthaft).
Gegen die Ablehnung der Verfahrenstrennung ist kein selbständiges Rechtsmittel gegeben. Das ist für das Zivilprozeßrecht (§ 145 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) - soweit ersichtlich - unbestritten (vgl. Zöller, Zivilprozeßordnung, 13. Aufl., § 145 Anm. A I 3; Schneider, Verfahrensverbindung [§ 147] und Verfahrenstrennung [§ 145], Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1974, 7 [unter V S. 9]; wohl auch Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 145 Anm. III, 2 und 3; Wieczorek, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 2. Aufl., § 145 Anm. A I; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 40. Aufl., § 145 Anm. B).
Für die Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gilt nichts anderes. Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können u. a. "prozeßleitende Verfügungen ..., Beschlüsse ... über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen ... nicht mit der Beschwerde angefochten werden". Die Unanfechtbarkeit nach dieser Vorschrift erfaßt nicht nur die Beschlüsse, die eine Verbindung mehrerer anhängiger Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 FGO) oder eine Trennung mehrerer zusammengefaßter Klagegegenstände zu getrennter Verhandlung und Entscheidung (§ 73 Abs. 1 Satz 2 FGO) anordnen; nicht beschwerdefähig ist auch die Ablehnung solcher Anordnungen durch einen gerichtlichen Beschluß.
Auch diese Beschlüsse sind Entscheidungen, durch die - ihrem Gegenstand nach - über die Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen befunden wird und die damit den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zweckfördernd beeinflussen. Sie zählen deshalb zu den prozeßleitenden Maßnahmen des Gerichts (vgl. hinsichtlich einer Trennung von Klagegegenständen Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Februar 1968 VI 325/65, BFHE 91, 67, BStBl II 1968, 289).
Beschlüsse, die eine Verbindung oder eine Trennung ablehnen, begründen allenfalls einen Verfahrensmangel i. S. des § 118 Abs. 3 FGO, wenn das FG sie ohne sachlichen Grund gefaßt hat oder wenn einer der Beteiligten dadurch verfahrensrechtlich in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird (so Urteil in BFHE 91, 67, BStBl II 1968, 289, m. w. N.; vgl. auch den Beschluß des Bundessozialgerichts vom 2. August 1973 VI RKa 15/73, MDR 1973, 967 = Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974, 68). Darauf braucht der Senat in diesem Beschwerdeverfahren nicht einzugehen; in dem Revisionsverfahren hat die Klägerin keine entsprechende Rüge erhoben.
Mangels einer Beschwerdefähigkeit des ablehnenden Beschlusses kann offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt noch nach Erlaß des angefochtenen FG-Urteils und damit nach dem Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens beschwert ist. Eine sachliche Prüfung des Ablehnungsbeschlusses ist dem Senat wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde verwehrt.
Fundstellen
Haufe-Index 74095 |
BStBl II 1982, 738 |
BFHE 1983, 355 |