Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbeschluss während des noch anhängigen Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Es besteht ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis des früheren Prozessbevollmächtigten für die Streitwertfestsetzung im noch laufenden Verfahren, wenn der Streitwert als Grundlage für die beabsichtigte Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei benötigt wird und der Antragsteller nach Mandatsniederlegung keine Akteneinsicht mehr beanspruchen kann.

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2

 

Gründe

Für die Bestimmung des Streitwerts der Nichtzulassungsbeschwerde ist der im Rahmen der Beschwerde III B 10/08 nicht eingeschränkte Klageantrag maßgeblich. Die Klage war auf Aufhebung der Messbetragsbescheide gerichtet. Der Streitwert bezüglich der Gewerbesteuermessbeträge bestimmt sich nach den gewerbesteuerlichen Auswirkungen; der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt A betrug in den Streitjahren 1990 bis 1997 durchgehend 350 %.

Streitig waren folgende Messbeträge:

1990

3 505 DM

1991

5 415 DM

1992

5 730 DM

1993

1 528 DM

1994

1 904 DM

1995

2 088 DM

1996

1 341 DM

1997

13 270 DM

34 781 DM x Hebesatz 350 % = 121 733,50 DM = 62 241 €.

Der Senat nimmt ausnahmsweise ein Schutzbedürfnis des Antragstellers für die Streitwertfestsetzung an, weil der Streitwert als Grundlage für eine beabsichtigte Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei benötigt wird und der Antragsteller nach Mandatsniederlegung keine Akteneinsicht mehr beanspruchen kann.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2083503

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