Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralien als Sammlungsstücke im zolltariflichen Sinne

 

Leitsatz (NV)

Ein ,,Herkimer-Quarz" kann auch bei Vorliegen von Besonderheiten mangels der erforderlichen Seltenheit nicht als mineralogisches Sammlungsstück im zolltariflichen Sinne anerkannt werden.

 

Normenkette

GZT Tarifnr. 99.05, 25.06

 

Tatbestand

Gestritten wurde über eine dem Kläger von der beklagten Oberfinanzdirektion erteilte verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), durch die ein ,,Quarzkristall X (Herkimer Diamant) SiO2" trotz seiner Größe und seines speziellen Aufbaues - Flüssigkeitseinschluß mit darin enthaltener Luftblase (Libelle) - nicht der vom Kläger für zutreffend gehaltenen Tarifnr. 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs - GZT -, sondern der Tarifnr. 25.06 (Quarz) zugewiesen wurde. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Verpflichtungsklage. Er führte im wesentlichen aus, wegen seiner besonderen Beschaffenheit und der sich daraus ergebenden Seltenheit sei der Kristall als mineralogisches Sammlungsstück - Tarifnr. 99.05 GZT - anzusehen, auch wenn bereits früher andere Stücke der gleichen Gattung gefunden worden seien. Relativ große Herkimer-Kristalle mit großräumigem Flüssigkeitseinschluß und großer Libellenblase hätten den Charakter von Einzelstücken (Privatgutachten . . .).

 

Entscheidungsgründe

Nach dem Außerkrafttreten der vZTA infolge Aufhebung des GZT (Art. 16 der Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den GZT, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 256/1; § 23 Abs. 3 des Zollgesetzes) haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Damit ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Diese sind dem Kläger aufzuerlegen, denn die Klage hätte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.

Wie der Senat in seinem zwischen den Parteien ergangenen, die Tarifierung von Fossilien betreffenden Urteil vom 20. Oktober 1987 VII K 16, 21-23/87 (BFHE 151, 266) näher ausgeführt hat, müssen Sammlungsstücke der Tarifnr. 99.05 GZT einen spezifischen wissenschaftlichen Wert aufweisen und den aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sich ergebenden Anforderungen genügen, die an Sammlungsstücke im zolltariflichen Sinne zu stellen sind. Jedenfalls letzteres kann im Streitfalle nicht angenommen werden. Der tarifierte Kristall kann unbeschadet seiner Besonderheiten nicht als ,,verhältnismäßig selten" im maßgebenden zolltariflichen Sinne gewertet werden. Der Kläger hat selbst eingeräumt, daß bereits früher andere Stücke der gleichen Gattung gefunden worden sind. Auch die Besonderheiten des Quarzkristalls belegen nicht, daß es sich um ein Einzelexemplar oder eines von nur sehr wenigen Stücken mit gleichen Merkmalen handelt. In dem vom Kläger vorgelegten Gutachten wird ausgeführt, in Herkimer-Quarzen träten ,,bisweilen" größere Flüssigkeitseinschlüsse auf; die Kristalle enthielten dann auch größere und gut sichtbare Gasblasen entsprechend der Libelle einer Wasserwaage. Unter diesen Umständen kann zumindest in zolltarifrechtlicher Hinsicht nicht gefolgert werden, hier liege ein Einzelstück vor.

Da eine anderweitige Tarifierung nicht in Betracht kam, mußte die Ware - wie geschehen - nach stofflicher Beschaffenheit tarifiert werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415604

BFH/NV 1988, 678

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