Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit; Ablehnung eines Richters als befangen wegen Mitwirkung an einem Kostenbeschluss
Leitsatz (NV)
1. Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit der Einfügung des § 321a ZPO in die Zivilprozessordnung grundsätzlich nicht mehr statthaft.
2. Ein Richter, der in einem früheren Verfahren bei einer Kostenentscheidung mitgewirkt hat, ist nicht nach § 51 Abs. 2 FGO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
Normenkette
FGO § 21 Abs. 2; ZPO § 321a
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 05.08.2004; Aktenzeichen 14 S 2/04) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die Zivilprozessordnung grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270). Zwar wird nach dem BFH-Beschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02 (BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) die außerordentliche Beschwerde von der Gegenvorstellung insoweit nicht verdrängt, als Verletzungen von Verfahrensvorschriften gerügt werden, deren Auslegung gerade den Gegenstand der angegriffenen Entscheidung bildet und deswegen eine Gegenvorstellung beim Ausgangsgericht in einem solchen Fall keinen wirksamen Rechtsschutz gewährleisten kann. Der angerufene Senat kann offen lassen, ob er sich dieser Entscheidung des IV. Senats anschließen könnte (kritisch dazu Steinhauff, juris Praxisreport - Steuerrecht 28/2004, Beitrag 5, m.w.N aus der neueren Rechtsprechung des BFH, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts). Im Streitfall wären die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde dennoch nicht erfüllt, da das Finanzgericht (FG) in der Vorentscheidung keine Vorschrift des Prozessrechts in einer objektiv greifbar gesetzwidrigen Weise angewendet hat. Insbesondere war der Richter des FG, der auch den Kostenbeschluss vom 13. Februar 2004 erlassen hat, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht nach § 51 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen; bei der Kostenentscheidung nach §§ 138, 137 FGO handelt es sich --anders als bei der Kostenfestsetzung-- um keinen Justizverwaltungsakt.
Fundstellen