Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren einer Abschreibungsgesellschaft
Leitsatz (NV)
Wird nach Erlaß eines negativen Feststellungsbescheides im gerichtlichen Verfahren die Berücksichtigung eines von einer Abschreibungsgesellschaft erklärten Werbungskostenüberschusses begehrt, so ist der Streitwert in der Regel mit 50 v.H. des beanspruchten, anteiligen Werbungskostenüberschusses zu bemessen.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1
Tatbestand
Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) erhob als Anteilszeichner eines geschlossenen Immobilienfonds Klage gegen die vom Finanzamt (FA) hinsichtlich der Einkünfte der Fondsgesellschaft aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1979 bis 1985 erlassenen negativen Feststellungsbescheide. Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) legte der Erinnerungsführer Revision ein, mit der er sinngemäß beantragte, unter Aufhebung der Vorentscheidung das beklagte FA zu verpflichten, die in den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Fondsgesellschaft aus Vermietung und Verpachtung auf ihn entfallenden Werbungskostenüberschüsse zu berücksichtigen. Der Senat verwarf die Revision als unzulässig und legte dem Erinnerungsführer die Kosten des Revisionsverfahrens auf.
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte gegen den Erinnerungsführer die Gerichtskosten in Höhe von 1842 DM an. Hierbei ermittelte sie den Streitwert in der Weise, daß sie für die Streitjahre 1980 bis 1985 von den auf den Erinnerungsführer entfallenden Anteilen an den erklärten Werbungskostenüberschüssen in Höhe von insgesamt 193981 DM einen Betrag von 50 v.H., mithin 96990 DM, und für das Streitjahr 1979 einen geschätzten Betrag in Höhe von 1000 DM ansetzte.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung, die der Erinnerungsführer trotz wiederholter Aufforderung nicht begründet hat.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Der Streitwert von 97990 DM, den die Kostenstelle des BFH ihrer Kostenrechnung vom 24. August 1992 zugrunde gelegt hat, ist nicht überhöht.
Zum Zwecke der Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 6000 DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Im Hinblick darauf, daß der Erinnerungsführer mit seiner Revision die Berücksichtigung der anteilig auf ihn entfallenden erklärten Werbungskostenüberschüsse beansprucht hat (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG), ist die Kostenstelle bei der Ermittlung des Streitwertes für die Jahre 1980 bis 1985 zu Recht von diesen, auf den Erinnerungsführer entfallenden Beträgen ausgegangen. Da es sich bei der Fondsgesellschaft nach den Feststellungen des FG um eine sog. Abschreibungsgesellschaft handelte, ist auch die Bemessung des Streitwerts in Höhe von 50 v.H. der streitigen Verlustbeträge nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Beschluß vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520).
Auch der für das Streitjahr 1979 in Höhe von 1000 DM geschätzte Streitwert begegnet keinen Bedenken.
Das FG hatte die Klage hinsichtlich dieses Streitjahres als unzulässig abgewiesen, da der Erinnerungsführer dem Immobilienfonds erst im Jahre 1980 beigetreten war. Gleichwohl hat der Erinnerungsführer seine Revision auch auf dieses Streitjahr erstreckt. Dem Sach- und Streitstand sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen welche betragsmäßige Bedeutung die Streitsache insoweit für den Erinnerungsführer hat. Von den mithin nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Betracht kommenden Auffangwert von 6000 DM hat die Kostenstelle lediglich einen Teilbetrag von 1000 DM in Ansatz gebracht.
Fundstellen
Haufe-Index 424482 |
BFH/NV 1993, 681 |