Entscheidungsstichwort (Thema)
Restitutionsantrag wegen Rechtsbeugung
Leitsatz (NV)
Gemäß § 581 Abs. 1 ZPO findet in den Fällen des § 580 Nr. 5 ZPO eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Die bloße Behauptung einer Straftat genügt nicht.
Normenkette
FGO § 134; ZPO § 580 Nr. 5, § 581 Abs. 1
Tatbestand
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Juli 2003 X B 157/02 die Beschwerde des Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen seine Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter in dem Verfahren der Kläger und Beschwerdeführer (sonstige Beteiligte) durch das Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. November 2003 2 BvR 1915/03 (nicht veröffentlicht) nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2003, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, beantragt der Antragsteller, den eingangs genannten Senatsbeschluss aufzuheben und gemäß dem Schlussantrag in dem Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Der Antragsteller begründet seinen Restitutionsantrag damit, es lägen die Voraussetzungen des § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor. Die verantwortlichen Verfasser des Senatsbeschlusses hätten sich einer strafbaren Verletzung ihrer Amtspflicht i.S. des § 339 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gemacht, weil sie der Vorlagepflicht nach Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht nachgekommen seien. Eine entsprechende Strafanzeige sei erstattet worden.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 ZPO ist unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Gemäß § 134 FGO i.V.m. § 581 Abs. 1 ZPO findet in Fällen des § 580 Nr. 5 ZPO eine Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Die bloße Behauptung einer Straftat genügt nicht (s. Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, § 581 Rz. 1 und 5). Entsprechendes gilt für Anträge auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252), die ―wie im Streitfall― auf einen Restitutionsgrund i.S. des § 580 Nr. 5 ZPO gestützt werden.
2. Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 5 ZPO wird vom Antragsteller nur behauptet.
Fundstellen
Haufe-Index 1140048 |
BFH/NV 2004, 977 |