Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergebliche Aufwendungen für die Anschaffung von Anteilen an einem Wertpapier- und Devisenfonds
Leitsatz (NV)
Hat der Berater eines Steuerpflichtigen Gelder veruntreut, die dazu bestimmt waren, Anteile an einem Wertpapier- und Devisenfonds zu erwerben, so kann ein den Abzug als Betriebsausgaben rechtfertigender betrieblicher Zusammenhang bestehen (vgl. BFH- Urteile vom 6. Mai 1976 IV R 79/73, BFHE 119, 156, BStBl II 1976, 560; vom 28. November 1991 XI R 35/89, BFHE 166, 260, BStBl II 1992, 343). Ein solcher Zusammenhang ist indes zu verneinen, wenn ein betrieblicher Bezug weder aus der Herkunft der Gelder noch aus einer künftigen betrieblichen Verwendung hergeleitet werden kann.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4
Verfahrensgang
Gründe
Die gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht nicht. Das Finanzgericht (FG) hat die -- vergeblichen -- Aufwendungen für die Anschaffung von Anteilen an einem Wertpapier- und Devisenfonds nicht dem betrieblichen Bereich des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zugeordnet. Die Beteiligung habe -- mangels objektiver Eignung -- nicht dem gewerblichen Verpachtungsbetrieb des Klägers gedient, denn mit ihr sei in erster Linie über eine Gewinnminderung eine Ersparnis an Einkommensteuer angestrebt worden. Auch könne eine Kapitalforderung wegen des fehlenden betrieblichen Zusammenhangs nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen des Klägers gehören. Das FG hat damit entgegen der Darlegung der Kläger nicht "allein auf die vom betrügerischen Steuerberater zur Erlangung der Geldmittel angegebenen betrieblichen Gründe" abgehoben. Es hat vielmehr dargelegt, daß die auf Anraten des Steuerberaters vom Kläger selbst beabsichtigte Geldanlage nicht den Betrieb fördern, sondern der Ersparung von Einkommensteuer dienen sollte. Anders als in den Fällen der BFH-Urteile vom 6. Mai 1976 IV R 79/73 (BFHE 119, 156, BStBl II 1976, 560) und vom 28. November 1991 XI R 35/89 (BFHE 166, 260, BStBl II 1992, 343) war folglich ein betrieblicher Bezug weder aus der Herkunft der Gelder aus Betriebseinnahmen noch aus einer künftigen betrieblichen Verwendung herzuleiten.
Der zweite Teil der Doppelbegründung des Urteils ("im übrigen") hebt darauf ab, daß es an einer eindeutigen Einlagehandlung hinsichtlich der streitigen Beteiligung bzw. Kapitalforderung fehle. Daß die vom Steuerberater veruntreuten Gelder dem betrieblichen Kassenbestand angehörten, hat das FG verneint, ohne in dieser Hinsicht von der Rechtsprechung des BFH abzuweichen. Zwar waren die Gelder -- so die Feststellung des FG -- "lt. Eintragung im Kassenbuch in die Betriebskasse eingelegt worden", sollten aber nach der rechtlichen Wertung des FG entgegen der Darlegung der Kläger nicht betrieblich verwendet werden und sind daher entnommen worden.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung). Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, daß bei der Veruntreuung von Geldern durch den Berater eines Steuerpflichtigen ein den Abzug als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) rechtfertigender betrieblicher Zusammenhang bestehen kann. In dieser Hinsicht kommt es, worauf die Rechtsprechung des BFH stets abhebt, auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Ob das von den Klägern zitierte Urteil des FG München eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, läßt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Die BFH- Urteile vom 22. September 1994 IV R 41/93 (BFHE 176, 346) und vom 20. Dezember 1994 IX R 122/92 (BFHE 177, 50, BStBl II 1995, 534) mögen "in der Literatur umstritten" sein. In beiden Urteilsfällen ging es um die Veruntreuung von Vermögen, das der Erzielung von Einkünften diente. Dies ist im Streitfall aus den dargelegten Gründen anders; daher könnte die Rechtsfrage, wie "im betrieblichen Bereich" eine "Unterschlagung durch fremde Dritte" steuerrechtlich einzuordnen ist, im vorliegenden Rechtsstreit nicht geklärt werden.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 421417 |
BFH/NV 1996, 739 |