Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage
Leitsatz (NV)
Der Streitwert beträgt bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage 50 v. H. des Streitwerts einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
Normenkette
GKG § 25; FGO § 100 Abs. 1 S. 4
Fundstellen
Haufe-Index 421619 |
BFH/NV 1996, 927 |
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