Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Revisionszulassung bei Aussichtslosigkeit der Revision; erfolgloses Feststellungsbegehren

 

Leitsatz (NV)

  1. § 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren wegen Zulassung der Revision entsprechend anzuwenden.
  2. Im finanzgerichtlichen Verfahren kann die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht festgestellt, sondern nur im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden; gegen die rechtswidrige Ablehnung eines Verwaltungsaktes ist nur die Verpflichtungsklage gegeben.
  3. Es gibt keinen Anspruch, daß eine Behörde die Rechtswidrigkeit eines von ihr erlassenen Verwaltungsaktes feststellt.
 

Normenkette

FGO § 41 Abs. 1, § 100 Abs. 1 S. 4, § 126 Abs. 4

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 09.09.1999 - VII B 279/98 (NV); BFH/NV 2000, 324

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133151

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