Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne

 

Leitsatz (NV)

Eine baulich nicht abgeschlossene und nicht als gesonderte Wohnung genutzte Raumeinheit war auch vor der Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 5. Oktober 1984 III R 192/83 (BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) keine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne. Der Milderungserlaß vom 15. Mai 1985 (BStBl I 1985, 201) war auf diese Raumeinheit nicht anwendbar.

 

Normenkette

BewG § 75 Abs. 5

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das Grundstück der Kläger war zum 1. Januar 1983 auch ohne die Rechtsprechungsänderung durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 1984 III R 192/83 (BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) als Einfamilienhaus zu bewerten. Die von den Klägern als Einliegerwohnung angesehene Raumeinheit im Dachgeschoß war baulich nicht abgeschlossen; denn sie war mit den übrigen Wohnräumen des Dachgeschosses durch eine Tür verbunden. Nach dem BFH-Urteil vom 22. Juni 1979 III R 17/67 (BFHE 129, 65, BStBl II 1980, 175) reichte aber ein leicht zu beseitigender baulicher Abschluß nicht aus. Das gilt auch für eine Tür, die sich jederzeit öffnen läßt.

Bei fehlendem baulichen Abschluß kommt es daher darauf an, ob die genannte Raumeinheit am Bewertungsstichtag tatsächlich als besondere Wohnung genutzt wurde (BFHE 129, 65). Nach den Feststellungen des Finanzgerichts standen die betreffenden Räume jedoch am 1. Januar 1983 leer. Damit scheidet eine Bewertung als Zweifamilienhaus an diesem Stichtag aus.

Auf die von den Klägern für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Anwendung der Ländererlasse vom 15. Mai 1985 (BStBl I 1985, 201) eine Rechtsentscheidung oder eine Billigkeitsentscheidung ist, kommt es daher nicht an; denn der vorliegende Fall wird durch diese Erlasse gar nicht erfaßt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416106

BFH/NV 1989, 770

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