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BFH Beschluss vom 09.11.1992 - VIII E 1/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblicher Streitwert

 

Leitsatz (NV)

1. Hat der Erinnerungsführer im Revisionsverfahren keinen bezifferten Antrag gestellt, ist der Streitwert aus seinem gesamten Vorbringen zu ermitteln.

2. Für den Streitwert ist der Steuerbetrag maßgebend, um den unmittelbar gestritten wird. Künftige Auswirkungen sind weder ein- noch gegenzurechnen.

3. An eine unzutreffende Streitwertermittlung des FG ist die Revisionsinstanz nicht gebunden.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hat vor dem Finanzgericht (FG) und dem Bundesfinanzhof (BFH) einen Rechtsstreit darüber geführt, ob seine im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Stammkapitalerhöhung geleisteten Zahlungen als Einlage in eine atypisch stille Gesellschaft zwischen ihm und der GmbH umzudeuten seien. Unter anderem war der Erinnerungsführer als Mitbürge für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch genommen worden. Das Finanzamt (FA) hatte die vom Erinnerungsführer beantragte einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einer solchen - nach Auffassung des Erinnerungsführers bestehenden - Mitunternehmerschaft abgelehnt.

Weder vor dem FG noch vor dem BFH hatte der Erinnerungsführer bezifferte Anträge gestellt, sondern beantragt, die bezeichneten negativen Feststellungsbescheide des FA aufzuheben und das FA zu verpflichten, eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Einkünfte der Gesellschaft ,,Kapitalerhöhung. . ." durchzuführen. Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

Durch Kostenrechnung vom 14. August 1992 setzte die Kostenstelle des BFH gegen den Erinnerungsführer für das Revisionsverfahren gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf der Grundlage eines Streitwertes von . . . DM Gerichtskosten in Höhe von . . . DM fest. Den Streitwert hatte die Kostenstelle nach den Angaben des FA berechnet, wobei u.a. die Bürgschaftsinanspruchnahme voll berücksichtigt wurde.

Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung. Er macht geltend, die Bürgschaft sei auf acht Gesellschafter entfallen. Zunächst sei er hieraus allein in Anspruch genommen worden. Letztlich habe er entsprechend dem Innenverhältnis jedoch nur ein Achtel tragen müssen. Wäre die Bürgschaftsinanspruchnahme von . . . DM entsprechend seinem Antrag steuerlich anerkannt worden, so hätten die späteren Rückflüsse wiederum der Steuer unterworfen werden müssen, weshalb die Bürgschaftsinanspruchnahme nur mit einem Achtel bei der Streitwertberechnung anzusetzen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Kostenstelle des BFH ist in der Kostenrechnung zu Recht von einem Streitwert des Revisionsverfahrens von . . . DM - unter Einbeziehung der vollen Bürgschaftsinanspruchnahme - ausgegangen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Revisionsverfahren ist dabei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den Antrag des Rechtsmittelklägers - hier des Erinnerungsführers - abzustellen. Nachdem der Erinnerungsführer im Revisionsverfahren keinen bezifferten Antrag gestellt hat, ist der Streitwert aus seinem gesamten Vorbringen zu ermitteln (BFH-Beschluß vom 6. August 1971 III B 4/71, BFHE 103, 303, BStBl II 1972, 89).

Der Erinnerungsführer hatte mit Schreiben vom 5. September 1986 beim FA beantragt, die von ihm geleistete Einlage in Höhe von . . . DM, Darlehen in Höhe von . . . DM und . . . DM sowie weitere . . . DM als Einlage in eine atypisch stille Gesellschaft umzudeuten. Im Rechtsbehelfsverfahren erweiterte er mit Schreiben vom 18. Dezember 1987 diesen Antrag unter Hinweis darauf, daß er aus einer Bürgschaft zur Zahlung von . . . DM nebst Zinsen verurteilt worden sei, dahingehend, daß auch die Inanspruchnahme aus dieser Bürgschaft als Einlage umzudeuten sei.

Die Kostenstelle hat zu Recht angenommen, daß damit nicht der im Innenverhältnis zu den Mitbürgen auf den Erinnerungsführer entfallende Anteil, sondern der Gesamtbetrag von . . . DM zu verstehen war, was durch den Inhalt des Erinnerungsschreibens vom 18. August 1992 bestätigt wird. Diesen Antrag hat das FA abgelehnt. Der Erinnerungsführer hat die Ablehnung zum Streitgegenstand von Klage und Revision gemacht.

Der Erinnerungsführer kann sich wegen der Streitwertberechnung nicht darauf berufen, daß er von den Mitbürgen später habe Rückgriff nehmen können. Für den Streitwert ist der Steuerbetrag maßgebend, um den unmittelbar gestritten wird. Künftige Auswirkungen sind weder ein- noch gegenzurechnen (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1985 IX R 97/84, BFH/NV 1986, 173).

Bei unverändertem Streitgegenstand des Revisionsverfahrens bleibt es zwar grundsätzlich beim erstinstanzlichen Streitwert (Hartmann, Kostengesetze, GKG § 14 Anm.1). Das FG hat jedoch bei der Berechnung des Streitwerts der ersten Instanz die Erweiterung des Antrages im Verwaltungsverfahren zu Unrecht außer Acht gelassen und die Inanspruchnahme aus der Bürgschaftsverpflichtung gänzlich nicht berücksichtigt.

An diese unzutreffende Streitwertermittlung ist die Revisionsinstanz nicht gebunden. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG nur durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt. Dieser umfaßte jedoch wie oben ausgeführt die Ablehnung des Antrages des Erinnerungsführers durch das FA in vollem Umfang. Da die Kostenfestsetzung im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418827

BFH/NV 1993, 680

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