Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Ablehnung der Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses

 

Leitsatz (NV)

Gegen einen Beschluß, mit dem das FG einen Antrag auf Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses abgelehnt hat, ist die Beschwerde nur im Falle der Zulassung durch das FG zulässig.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, 6, § 128 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

...

Die Beschwerde ist mangels Zulassung durch das FG unzulässig.

Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 69 Abs. 3 FGO gemäß § 69 Abs. 6 FGO ist in § 128 Abs. 3 FGO nicht gesondert erwähnt. Auch eine solche Entscheidung ist inhaltlich aber ein Beschluß nach § 69 Abs. 3 FGO, weil auch darin das Gericht "über die Aussetzung der Vollziehung" entscheidet. Deshalb bedarf auch die Beschwerde gegen solche Beschlüsse der Zulassung durch das FG (vgl. Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO, Rz. 36; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1991 VII B 112/90, BFH/NV 1992, 189 zur Rechtslage vor der Änderung der §§ 69 und 128 FGO durch das FGO-Änderungsgesetz vom 21. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2109).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423519

BFH/NV 1996, 415

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