Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Rechtssache hat nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das angefochtene Urteil offensichtlich rechtsfehlerhaft ist. Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des finanzgerichtlichen Urteils auf den Steuerpflichtigen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

2. Die Rechtsfrage, ob die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG anzurechnende Körperschaft steuer auch dann als Einnahme aus Kapitalvermögen zu erfassen ist, wenn die Anrechnung der Körperschaftsteuer nach § 36 a EStG ausgeschlossen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3, § 36a; FGO § 115 Abs. 2, 3 S. 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 09.12.1994 - VIII B 117/93 (NV); BFH/NV 1995, 509

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132770

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