Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert in Zwischenvermietungsfällen (USt) bei Rechnungsberichtigungen
Leitsatz (NV)
In sog. Zwischenvermietungsfällen ist für die Bemessung des Streitwerts nur der streitige Steuerbetrag aus dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid von Bedeutung. Eine Verrechnung mit Steuerminderungen, die sich durch eine Berichtigung von Rechnungen erst im Jahr der Rechnungsberichtigung ergeben, ist nicht zulässig.
Normenkette
GKG § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1; UStG 1967/1973 § 14 Abs. 2; UStG 1967/1973 § 15 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Mit den Erinnerungen wendet sich der Kostenschuldner gegen den mit 525 575 DM in den Kostenrechnungen zugrunde gelegten Streitwert. Dazu führt er unter anderem aus: Sein für die Bemessung des Streitwerts maßgebendes wirtschaftliches Interesse sei in den Streitfällen niedriger als von der Kostenstelle angenommen. Es sei zu berücksichtigen, daß im Falle einer nicht anerkannten steuerpflichtigen Vermietung von Wohnungen die Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer über die steuerfreien Mietumsätze berichtigt werden könnten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Die dadurch entstehenden Steuerminderungen bzw. Steuererstattungen müßten zur Bestimmung des Streitwerts mit der Steuerzahllast verrechnet werden. Der Kostenschuldner beantragt weiterhin, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.
Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerungen als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hält es für zweckmäßig, die Sachen V E 1/87 und V E 2/87 in entsprechender Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
1. Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) hat keinen Erfolg. Der in den Kostenrechnungen des BFH zugrunde gelegte Streitwert von 525 575 DM ist zutreffend.
Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwerts), soweit im GKG nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert regelmäßig nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Im Revisionsverfahren ist für den Streitwert der Antrag des Rechtsmittelklägers und, falls ein Antrag vor dem Ende des Verfahrens noch nicht gestellt worden war, seine Beschwer maßgebend (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 GKG). Für den Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des künftigen Revisionsbegehrens, falls dieser nicht erkennbar ist, der volle Streitwert des Verfahrens erster Instanz entscheidend (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Januar 1978 IV E 1/77, BFHE 124, 144, BStBl II 1978, 198; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnr. 10446 mit weiteren Nachweisen).
Im Rechtsmittelverfahren hat der Kostenschuldner die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils begehrt. Durch die Bezugnahme und Wiederholung seines Vorbringens aus dem finanzgerichtlichen Verfahren hat er zu erkennen gegeben, daß er von einer Beschwer in Höhe der Abweisung seines auf eine Änderung von festgesetzten Steuerbeträgen in Höhe von insgesamt 525 575 DM gerichteten Begehrens ausgeht.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit für den Wert des Streitgegenstands (Streitwert) allein von dem Steuerbetrag auszugehen, um den unmittelbar gestritten wird; dagegen ist das geltend gemachte Interesse in seiner Gesamtheit, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens hat, nicht maßgebend (Urteil vom 24. Januar 1958 VI 195/56 U, BFHE 66, 318, BStBl III 1958, 122; Beschluß vom 22. November 1986 VII E 9/86, nicht veröffentlicht). Das bedeutet, daß in sogenannten Zwischenvermietungsfällen für die Bemessung des Streitwerts nur der streitige Steuerbetrag aus dem angefochtenen Steuerbescheid von Bedeutung ist und eine Verrechnung mit Steuerminderungen, die sich durch eine Berichtigung von Rechnungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG erst im Jahr der Rechnungsberichtigung ergeben, nicht zulässig ist.
Im übrigen entspricht der Kostenansatz den Vorschriften (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 GKG, Anlage 1 Nr. 1310, Nr. 1371, Nr. 1900 zum GKG).
2. Da die Erinnerungen als unbegründet zurückzuweisen waren, kann auch ihre aufschiebende Wirkung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht mehr angeordnet werden. Die Anträge des Kostenschuldners waren abzulehnen.
Fundstellen
Haufe-Index 414991 |
BFH/NV 1987, 388 |