Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine generationsübergreifende Totalgewinnprognose bei Nebenerwerbsbetrieben; Divergenz; greifbare Gesetzeswidrigkeit
Leitsatz (NV)
1. Keine generationsübergreifende Totalgewinnprognose bei Nebenerwerbsbetrieben.
2. Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge.
3. Greifbare Gesetzeswidrigkeit nur bei objektiv willkürlicher oder auf sachfremden Erwägungen beruhender Entscheidung.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 13
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.03.2008; Aktenzeichen 5 K 2450/05) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Vorliegen eines Zulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht in zulässiger Weise dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Zur Darlegung der Divergenz (§§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist es erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus angeblich abweichenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen Gerichts so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (aus neuerer Zeit z.B. BFH-Beschluss vom 7. August 2007 IV B 139/06, BFH/NV 2008, 57). Hieran fehlt es im Streitfall.
Auf eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. Februar 2003 13 K 4791/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1171) kann sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schon deshalb nicht berufen, weil der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 30. August 2007 IV R 12/05 (BFH/NV 2008, 759) aufgehoben hat.
Ebenso wenig kann sich der Kläger auf eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 46/99 (BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674) berufen. Zutreffend führt der Kläger zwar aus, dass dieser Entscheidung der Rechtssatz zu Grunde liegt, dass die Totalgewinnprognose bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb objektbezogen ist und deshalb mehr als eine Generation umfassen kann. Dieser Rechtssatz betrifft indes nur den Vollerwerbslandwirt, da dessen land- und forstwirtschaftlicher Betrieb üblicherweise durch Hofübergabeverträge oder andere Gestaltungen zur Hofübergabe an die nächste Generation weitergegeben wird. Demgegenüber hat der Senat in BFH/NV 2008, 759 entschieden, dass eine generationsübergreifende Totalgewinnprognose bei Nebenerwerbsbetrieben regelmäßig nicht vorzunehmen ist. Da der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb nach den Feststellungen des FG nur im Nebenerwerb betrieben hat, liegt eine Abweichung vom Senatsurteil in BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674 nicht vor.
Soweit der Kläger eine Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 43/02 (BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455) rügt, hat er es dabei belassen, den in diesem Urteil vom BFH aufgestellten abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten. Indes hat er es unterlassen, diesem Rechtssatz einen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils gegenüberzustellen. Eine solche Abweichung ist zudem auch nicht ersichtlich. Der Kläger wendet sich vielmehr im Stil einer Revisionsbegründung gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Subsumtion des vorliegenden Einzelfalls unter die abstrakten Rechtsgrundsätze des BFH. Die Sachverhaltswürdigung durch das FG kann jedoch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH nicht überprüft werden. Sie rechtfertigt deshalb die Zulassung der Revision nicht.
Auch mit dem weiteren Vorbringen rügt der Kläger ausschließlich die fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das FG.
2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geboten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung können besonders schwerwiegende Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, die Zulassung der Revision ermöglichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2002 V B 152/01, BFH/NV 2002, 1600, und vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644). Das Vorliegen eines solchen Fehlers hat der Senat angenommen, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Das ist nicht bei jedem Verstoß gegen die Denkgesetze der Fall (BFH-Beschluss vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112). Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich schließen ließe, dem FG sei ein Fehler von erheblichem Gewicht im vorstehend beschriebenen Sinn unterlaufen.
Fundstellen