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BFH Beschluss vom 10.05.1999 - V B 1/99 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheinfirma, Vorsteuerabzug

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Frage, "inwieweit eine organisatorisch am Sitzort kaum verfestigte Gesellschaft mit einem undurchsichtigen Zahlungsverkehr, die öffentlich-rechtliche und insbesondere steuerliche Verpflichtungen weitestgehend nicht erfüllt hat, Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG sein kann", hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht allgemein klärbar ist, sondern ihre Beantwortung sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620).
  2. Eine lediglich nach § 14 Abs. 2 oder nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldete Steuer berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695).
 

Normenkette

UStG 1993 § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 2-3, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb einen Kfz-Handel. Sie machte 1994 (Streitjahr) Vorsteuerbeträge aus Lieferungen von 36 PKW durch die "T Autovermietung GmbH" (T) geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) versagte den Vorsteuerabzug, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, T sei eine Scheinfirma.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die geltend gemachte Vorsteuer dürfe nicht abgezogen werden, weil sie in "Scheinfirma-Rechnungen" bzw. für "Scheingeschäfte" und nicht durch den tatsächlich liefernden Unternehmer ausgewiesen sei und weil es sich um nichtsteuerbare Freihafen-Lieferungen gehandelt habe.

Die Klägerin begehrt mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

1. Einer Rechtssache ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Nach Ansicht der Klägerin kommt grundsätzliche Bedeutung der Frage zu, "inwieweit eine organisatorisch am Sitzort kaum verfestigte Gesellschaft mit einem undurchsichtigen Zahlungsverkehr, die öffentlich-rechtliche und insbesondere steuerliche Verpflichtungen weitestgehend nicht erfüllt hat, Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 des UStG sein kann".

Diese Frage ist aber nicht allgemein klärbar, sondern beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93 (BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620) ausgeführt hat. Dies belegt das angefochtene Urteil, in dem das FG eine ganze Reihe von Indizien, die für das Vorliegen einer Scheinfirma sprechen, festgestellt und im Rahmen einer Gesamtschau gewertet hat.

3. Die von der Klägerin ferner als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, "ob nur geschuldete Umsatzsteuer oder auch aufgrund von § 14 Abs. 2 und 3 UStG lediglich zu entrichtende Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt", ist bereits geklärt und bedarf deshalb keiner Klärung mehr in einem Revisionsverfahren.

Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, daß eine Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird (Senatsurteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695). Gründe dafür, daß, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Frage nach wie vor umstritten und inwiefern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden ist (vgl. dazu z.B. Beschluß des BFH vom 13. März 1998 V B 85/97, BFH/NV 1998, 1234, m.w.N.), hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere fehlt die Darlegung, daß diese Frage im Streitfall geklärt werden könnte, nachdem das FG den Sachverhalt dahin gewürdigt hat, daß es bereits an einer "Lieferung" der T i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG fehlt.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

BFH/NV 1999, 1526

IStR 1999, 569

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