Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

Mit der Erinnerung gemäß § 66 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert, nicht jedoch solche, die sich gegen die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses richten.

 

Normenkette

GKG § 66

 

Gründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Derartige Einwen-dungen hat der Erinnerungsführer jedoch nicht erhoben. Soweit er die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zu-grunde liegenden BFH-Beschlusses rügt, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 2005

IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342, m.w.N.); dies trifft gleicherma-ßen für die sich aus der beigefügten Untätigkeitsklage erge-benden Einwendungen zu, die lediglich die Einkommensteuerfest-setzungen der Jahre 1999 bis 2003 betreffen.

Daher kommt auch die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung

(vgl. § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG) wie die einstweilige Einstellung oder sonstige Abstandnahme von Vollstreckungsmaßnahmen nicht in Betracht.

2. Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. BFH vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich.

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs.8 GKG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1766293

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