Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzureichende Revisionsbegründung
Leitsatz (NV)
Eine Revisionsbegründung genügt nicht den in § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgestellten Anforderungen, wenn nicht zumindest konkludent dargelegt wird, weshalb die gerügte Rechtsverletzung bezogen auf die Vorentscheidung entscheidungserheblich ist.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde am 1. April 1971 mit einem Stammkapital von 20 000 DM gegründet. Die Geschäftsanteile von je 10 000 DM wurden von den Eheleuten F übernommen. Gegenstand der Klägerin war die Vermietung von Pkw, Kleinlastern und Bussen an Selbstfahrer, der Abschleppdienst, die Unfallabwicklung und die Unfallfinanzierung. Zum Zeitpunkt der Gründung der Klägerin betrieb deren Gesellschafter-Geschäftsführer bereits ein gleichartiges Einzelunternehmen.
Am 6. Januar 1973 schlossen die Klägerin und die Einzelfirma des Gesellschafter-Geschäftsführers einen Vertrag des Inhalts ab, daß ab dem 1. Januar 1973 die Auto-Vermietung, der Unfall-Service und die Nebentätigkeiten nur noch von der Klägerin betrieben wurden. Die Einzelfirma verzichtete auf Wettbewerb und gestattete der Klägerin, den eingeführten Namen ,,F" zu verwenden. Dafür erhielt die Einzelfirma eine Lizenzvergütung von 15 v. H. des Umsatzes der Klägerin. Mit einem weiteren Vertrag vom 15. Januar 1973 vereinbarten die Klägerin und die Einzelfirma, daß letztere jederzeit wieder im Autoverleih, Abschleppdienst und Unfall-Service tätig werden könne. Auch solle die Erlaubnis, den Namen ,,F" zu verwenden, mit einer Frist von 6 Monaten widerrufen werden können.
Die Klägerin wies in ihren Gewinn- und Verlustrechnungen 1973 bis 1976 Lizenzzahlungen an die Einzelfirma zwischen 140 000 DM und 220 000 DM als Betriebsausgaben aus. Nach einer Außenprüfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) zu der Auffassung, daß die Lizenzzahlungen unangemessen hoch seien. Es berücksichtigte nur 7,5 v. H. der Umsätze der Klägerin als angemessene Lizenzzahlungen. In der darüber hinausgehenden Höhe nahm das FA verdeckte Gewinnausschüttungen an. Im einzelnen ließ es folgende Beträge nicht zum Abzug als Betriebsausgabe zu:
1973 1974 1975 1976
DM DM DM DM
75 547 70 109 86 391 111 203.
Die Klägerin legte nur gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1976 Einspruch ein. Dieser und die sich anschließende Klage blieben erfolglos.
Mit ihrer Revision wendet die Klägerin sich gegen die Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG), daß sie die steuerlichen Folgen ihrer Handlungsweise übersehen habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. § 124 Satz 2 FGO).
1. Nach § 120 Abs. 1 FGO ist die Revision bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 5 FGO) schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO muß die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Dabei ist die verletzte Rechtsnorm nur dann hinreichend bezeichnet, wenn sich aus der Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung des Revisionsklägers mit den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung unter Überprüfung des eigenen Standpunktes ergibt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 1982 I R 71 /81, BFHE 136, 521, 523, BStBl II 1983, 48, und BFH-Urteil vom 8. Mai 1985 I R 108/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523). Dies schließt das Erfordernis ein, zumindest konkludent darzulegen, weshalb die gerügte Rechtsverletzung bezogen auf die Vorentscheidung entscheidungserheblich ist. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung der Klägerin nicht.
2. Mit ihrer Revisionsbegründung rügt die Klägerin sinngemäß, daß das FG abweichend von dem BFH-Urteil vom 10. April 1962 I 65/61 U (BFHE 74, 690, BStBl III 1962, 255) die Möglichkeit der Rückgängigmachung der verdeckten Gewinnausschüttung für den Streitfall verneint habe. Indes hat der BFH in BFHE 74, 690, BStBl III 1962, 255 die Möglichkeit, eine verdeckte Gewinnausschüttung mit steuerrechtlicher Wirkung rückgängig zu machen, nur unter sehr engen Voraussetzungen bejaht. Er hat insbesondere gefordert, daß
a) die Rechtsgestaltung unklar ist,
b) sie bis zur Aufstellung der Bilanz klargestellt wird bzw. die bereits vorgenommenen Vermögenszuwendungen bis zur Aufstellung der Bilanz zurückgewährt werden, und
c) die bei der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter eintretenden steuerlichen Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung so hart sind, daß die Beteiligten bei Kenntnis der Auswirkungen die Rechtsgestaltung zweifellos unterlassen hätten.
Nur wenn alle genannten Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind, soll nach dem Urteil in BFHE 74, 690, BStBl III 1962, 255 die Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung mit steuerrechtlicher Wirkung möglich sein. Dann aber setzt die schlüssige Behauptung einer Rechtsverletzung i. S. des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO voraus, daß in der Revisionsbegründung dargelegt wird, weshalb das FG in der angefochtenen Entscheidung alle o. g. Tatbestandsmerkmale falsch beurteilt bzw. weshalb es die einen Tatbestandsmerkmale falsch beurteilt und die anderen gar nicht geprüft hat. Es reicht umgekehrt nicht aus, wenn in der Revisionsbegründung lediglich dargelegt wird, daß die Klägerin die steuerlichen Folgen ihrer Handlungsweise entgegen der Annahme des FG doch nicht übersehen habe. Damit rügt sie nur die auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Sachverhaltes durch das FG, ohne jedoch darzulegen, weshalb das FG zu anderen tatsächlichen Feststellungen hätte kommen müssen (§ 118 Abs. 2 FGO). Schließlich reicht es auch nicht aus, daß die Klägerin lediglich behauptet, in der Vorentscheidung seien offensichtlich die steuerlichen Folgen ihrer Handlungsweise falsch interpretiert worden. Eine solche Behauptung ist nur allgemeine Redewendung, die die Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung nicht ersetzen kann.
3. Fehlt es aber an einer ausreichenden Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm, so mangelt es an einer Revisionsbegründung in der gesetzlich geforderten Form. Die nicht formgerechte Revisionsbegründung führt zur Unzulässigkeit der Revision (§ 124 Satz 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 415182 |
BFH/NV 1988, 40 |