Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Leitsatz (NV)
1. Einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wird auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1, § 56 Abs. 1; ZPO § 114
Tatbestand
I. Der Antragsteller und Kläger (Antragsteller) ist nach seinen eigenen Angaben als selbständiger Ingenieur tätig. Im Veranlagungszeitraum 2001 erklärte er keine Einnahmen, aber Ausgaben in Höhe von 7 709,80 DM, die zu einem entsprechenden Verlust führten. Der Beklagte (das Finanzamt) verneinte eine Gewinnerzielungsabsicht und versagte dementsprechend eine Erhöhung des Verlustvortrags zum 31. Dezember 2001. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) --nebst Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten-- für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die sich vornehmlich gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer richtet, rügt der Antragsteller eine rückwirkende Aberkennung der Unternehmereigenschaft.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Der Erfolgsaussicht der von dem Antragsteller beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Frist für deren Einlegung bereits abgelaufen ist. Insoweit kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 1997 XI S 2/97, BFH/NV 1997, 610).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aber nicht Erfolg versprechend. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nur erreicht werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus der Entscheidung des FG und dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergeben sich Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gegeben sind; auf die ertragsteuerliche Beurteilung der Unternehmertätigkeit ist der Antragsteller nicht eingegangen.
Fundstellen
Haufe-Index 1414738 |
BFH/NV 2005, 2013 |