Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit
Leitsatz (NV)
Die Klägerbezeichnung im Rubrum eines Urteils kann wegen offenbarer Unrichtigkeit durch Beschluß berichtigt werden. Eine solche Berichtigung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, daß die in Frage stehende Unrichtigkeit auf einem Denkfehler beruht.
Normenkette
FGO § 107 Abs. 1
Tatbestand
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatten Klage mit dem Antrag erhoben, die gegen sie ergangenen gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Einkünften aus Spekulationsgeschäften der Jahre 1973 und 1974 aufzuheben. Nachdem der Berichterstatter einen Erörterungstermin bezüglich des Klagebegehrens der Kläger abgehalten hatte, wies das Finanzgericht (FG) ihre Klage mit Urteil vom 15. April 1986 ab, weil es die Einkünfte der Kläger aus ihren gemeinsamen Devisentermingeschäften als steuerpflichtige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften ansah.
Im Rubrum des Urteils des FG ist als Klägerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehend aus 1. A., 2. B. aufgeführt. Die Kosten des Verfahrens hat das FG den Klägern auferlegt. In den Gründen seines Urteils ist - von einer Ausnahme abgesehen - die Rede von dem Kläger zu 1., dem Kläger zu 2. oder den Klägern.
Auf Antrag der Kläger berichtigte das FG durch Beschluß nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen offenbarer Unrichtigkeit das Rubrum seines Urteils dahin, daß Kläger A. und B. sind.
Gegen diesen Beschluß haben die Kläger Beschwerde mit dem Antrag erhoben, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Es liege nahe, daß das FG nicht darüber nachgedacht habe, ob Kläger eine GbR oder die - früher einmal in einer Gesellschaft verbundenen - Kläger seien.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Das FG hat mit seinem angefochtenen Beschluß nach § 107 FGO zutreffend die Klägerbezeichnung im Rubrum seines Urteils vom 15. April 1986 wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt.
Nach § 107 Abs. 1 FGO hat das Gericht Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit zu berichtigen. Eine solche Berichtigung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, daß die in Frage stehende Unrichtigkeit auf einem Denkfehler beruht (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Februar 1970 III B 3/69, BFHE 99, 94, BStBl II 1970, 546).
Das FG hat im Rubrum seines Urteils vom 15. April 1986 als Kläger unrichtig eine GbR bestehend aus 1. A. und 2. B angegeben. Tatsächlich waren als Kläger vor dem FG stets die beiden Kläger aufgetreten. Sie sind insbesondere in der Klagschrift als solche bezeichnet worden.
Die Unrichtigkeit des Rubrums ist auch offenbar. Sie kann nicht auf einem Denkfehler beruhen. Das FG ist offensichtlich davon ausgegangen, daß die Kläger die Beteiligten sind, die Rechtsschutz gegen die gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Jahre 1973 und 1974 begehren. Im Einzelrichtertermin erörterte der Berichterstatter ausweislich der Sitzungsniederschrift auf die Klage der Kläger hin die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten. Das FG hat in seinem Urteil vom 15. April 1986 den Klägern die Kosten des Verfahrens auferlegt. In den Gründen seines Urteils ist - von einer Ausnahme abgesehen - von dem Kläger zu 1., dem Kläger zu 2. oder den Klägern die Rede. Schließlich ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, daß die von den Klägern einmal eingegangene GbR schon lange nicht mehr bestanden hatte.
Fundstellen
Haufe-Index 415265 |
BFH/NV 1988, 165 |