Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Revision
Leitsatz (NV)
1. Die Zulassung der Revision setzt eine entsprechende ausdrückliche Entscheidung des FG oder des BFH voraus.
2. Eine Revision i. S. d. § 116 Abs. 1 FGO kann nicht auf die Rechtsbehauptung gestützt werden, die Heranziehung zur rk Kirchensteuer verletze höherrangiges Recht.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 1, 3, § 116 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter) wegen römisch-katholischer (rk) Kirchensteuer 1989 bis 1991 durch Urteil vom 9. Juli 1993 abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde der Klägerin am 28. Juli 1993 zugestellt. Sie legte am 25. August 1993 beim FG Revision ein, die auf die Rechtsauffassung gestützt wurde, die Heranziehung der minderjährigen Klägerin zur rk Kirchensteuer verletze Verfassungsrecht und den im deutschen Recht verankerten Minderjährigenschutz.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Nach § 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ist die Revision gegen das Urteil eines FG nur dann statthaft, wenn sie entweder vom FG unmittelbar oder vom FG oder dem Bundesfinanzhof (BFH) nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 3 FGO zugelassen wurde. In allen genannten Fällen setzt die Zulassung der Revision eine entsprechende ausdrückliche Entscheidung des FG oder des BFH voraus. Daran fehlt es im Streitfall. Die Revision wurde weder vom FG noch vom BFH zugelassen. Die Vorentscheidung enthält keine ausdrückliche Entscheidung über die Zulassung der Revision. Die Klägerin hat auch keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
2. Gemäß § 116 Abs. 1 FGO ist eine Revision auch ohne vorherige Zulassung statthaft, wenn sie auf einen der dort genannten Verfahrensfehler gestützt wird. Im Streitfall ist jedoch auch diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Klägerin hat ihre Revisionsbegründung ausschließlich darauf gestützt, daß ihre Heranziehung zur rk Kirchensteuer höherrangiges Recht verletze. Eine solche Rüge beinhaltet keinen Verfahrensfehler i. S. des § 116 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 423594 |
BFH/NV 1995, 250 |