Entscheidungsstichwort (Thema)
Erklärung der Betriebsaufgabe bei Verpachtung
Leitsatz (NV)
Zur Ausübung des Verpächterwahlrechts ist eine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem FA zwar nicht erforderlich. Der Wille, wie verfahren werden soll, muß jedoch äußerlich erkennbar und von dem Bewußtsein getragen sein, daß es als Folge dieser Erklärung zur Versteuerung der stillen Reserven kommt (Senatsurteil vom 23. November 1995 IV R 36/94, BFH/NV 1996, 398).
Normenkette
EStG §§ 13-14, 16 Abs. 3
Gründe
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als grundsätzlich aufgeworfene Frage ist höchstrichterlich in ständiger Rechtsprechung entschieden, so daß von einer weiteren Entscheidung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, führt auch die parzellenweise Verpachtung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so daß die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen (Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257; IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521; vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110, und Beschluß vom 14. November 1990 IV B 129/90, BFH/NV 1991, 591). Danach steht es der Annahme einer Betriebsfortführung nicht entgegen, daß das vorhandene lebende und tote Inventar nicht mitverpachtet, sondern zurückbehalten oder veräußert wird (Bundesfinanzhof -- BFH -- in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 und in BFH/NV 1991, 591); denn anders als im Fall gepachteter land- und forstwirtschaftlicher Flächen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373) hat bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit eigenen Flächen des Steuerpflichtigen die Veräußerung des lebenden und toten Inventars regelmäßig keine wesentliche Bedeutung für die Frage der Betriebsfortführung, wenn die maßgeblichen Grundlagen des Betriebs in Gestalt des Grund und Bodens verpachtet sind und die Wirtschaftsgebäude und Hofstelle beibehalten werden, so daß die Bestimmung für landwirtschaftliche Zwecke bestehen bleibt (BFH in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521; s. auch Senatsurteil vom 18. April 1991 IV R 7/89, BFHE 165, 38, BStBl II 1991, 833).
Der Senat hat daraus weiter gefolgert, daß die Annahme einer Betriebsaufgabe in Verpachtungsfällen letztlich von den Absichten des Steuerpflichtigen abhängt. Aus Beweisgründen kann die Absicht der Betriebseinstellung indessen nur bei einer entsprechenden unmißverständlichen Erklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden (Senatsurteile vom 23. Februar 1989 IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und in BFH/NV 1991, 591). Zwar ist zur Ausübung dieses Wahlrechts eine ausdrückliche Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt nicht erforderlich. Der Wille, wie verfahren werden soll, muß jedoch äußerlich erkennbar und von dem Bewußtsein getragen sein, daß es als Folge dieser Erklärung zur Versteuerung der stillen Reserven kommt (Senatsurteil vom 23. November 1995 IV R 36/94, BFH/NV 1996, 398).
Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an, ob die verbliebenen Flächen noch zu einer rentablen Bewirtschaftung geeignet sind. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Betriebsaufgabe jedenfalls nicht schon dann anzunehmen, wenn die nach einer Verkleinerung des Betriebs noch vorhandenen Flächen für die ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen (Urteile vom 27. Oktober 1983 IV R 217/81, BFHE 139, 530, BStBl II 1984, 364; vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430; vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592, und in BFH/NV 1996, 110).
Im übrigen wird von einer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 421765 |
BFH/NV 1997, 218 |