Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rechtsschutzinteresse bei Bestandskraft des während des Revisionsverfahrens geänderten Bescheids
Leitsatz (NV)
Hält der Revisionskläger seinen ursprünglich gestellten Antrag unverändert aufrecht, obwohl das FA den angefochtenen Bescheid während des Revisionsverfahrens geändert hat und dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist, so ist die Revision mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Normenkette
FGO §§ 68, 74, 126 Abs. 1
Tatbestand
Durch Urteil vom 8. November 1990 hatte das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Klägers) wegen Einkommensteuer 1987 als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger den Streitgegenstand nicht bezeichnet hatte.
Mit der vom FG zugelassenen Revision hat der Kläger die Verletzung der §§ 10 d, 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Art. 2, 3, 6 Abs. 1, 103 des Grundgesetzes (GG) geltend gemacht; der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) angesetzte Privatanteil für Pkw- und Telefonkosten sei mit 30 % zu hoch und die Kinderfreibeträge, auf die er als geschiedener und unterhaltspflichtiger Elternteil Anspruch habe, seien verfassungswidrig zu niedrig angesetzt. Während des Revisionsverfahrens erließ das FA einen geänderten Einkommensteuerbescheid. Dagegen hat der Kläger Einspruch eingelegt.
Durch Beschluß vom 29. September 1992 hat der erkennende Senat das Revisionsverfahren analog § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum bestandskräftigen Abschluß des Verfahrens über den geänderten Einkommensteuerbescheid 1987 vom 16. Juni 1992 ausgesetzt, weil der Kläger den ändernden Bescheid nicht zum Gegenstand des Verfahrens (§ 68 FGO) erklärt hatte. Danach hat das FG durch Urteil vom 10. März 1994 die Klage des Klägers gegen den ändernden Bescheid als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte Revision hat der erkennende Senat inzwischen ebenfalls durch Beschluß vom 29. Juni 1994 als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen.
Mit der Bestandskraft des ändernden Bescheids vom 16. Juni 1992 ist dieser endgültig an die Stelle des vorherigen Bescheides getreten, so daß dieser keine Wirkung mehr entfalten kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231). Da der Kläger es trotz Aufforderung jedoch unterlassen hat, seinen Antrag den veränderten verfahrensrechtlichen Verhältnissen anzupassen, ist davon auszugehen, daß er sein ursprüngliches Begehren aufrechterhält (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375, und vom 14. Juni 1991 III R 86/89, BFH/NV 1992, 153). Da aber der zunächst angefochtene Bescheid mangels Wirkung nicht mehr geändert werden kann, ist unter diesen Umständen das Rechtsschutzbedürfnis für das Revisionsverfahren entfallen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Januar 1993 IV R 321/84, BFH/NV 1994, 177 m. w. N.).
Fundstellen
Haufe-Index 423681 |
BFH/NV 1995, 245 |