Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenverteilung bei Hauptsacheerledigung nach Gerichtsbescheid
Leitsatz (NV)
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten eines in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, dessen Klage zuvor durch - nicht rechtskräftig gewordenen - Gerichtsbescheid abgewiesen worden war.
Normenkette
FGO § 138
Verfahrensgang
Tatbestand
Rz. 1
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Steuerberatungsgesellschaft, wendet sich gegen den von der Beklagten und Revisionsklägerin (Steuerberaterkammer) ausgesprochenen Widerruf ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft. Die dagegen erhobene Klage hatte der beschließende Senat unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Inzwischen ist der Klägerin aufgrund einer nach Ergehen des Gerichtsbescheids vollzogenen Änderung des Steuerberatungsgesetzes von der Steuerberaterkammer eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden, welche ihr die Fortführung ihrer Gesellschaft ermöglicht; der Widerrufsbescheid ist dementsprechend aufgehoben worden.
Rz. 2
Nach Ergehen dieses Bescheids haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin verwahrt sich jedoch gegen die Kostenlast; sie meint, der Widerrufsbescheid sei mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar gewesen.
Entscheidungsgründe
Rz. 3
II. Da der Rechtsstreit aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist, hat der Senat nur noch nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen, soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Klageantrag durch Rücknahme des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben wird.
Rz. 4
Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO liegen im Streitfall bei sinnentsprechender Anwendung dieser Vorschrift jedoch nicht vor. Beruht nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, welche zur Erledigung des Rechtsstreits führt, nicht darauf, dass die Behörde die Rechtswidrigkeit der Entscheidung meint erkannt zu haben, sondern etwa --wie hier-- darauf, dass sich die Rechtslage ändert und der bis dahin rechtmäßige Bescheid infolgedessen rechtswidrig wird bzw. sich --hier durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung-- erledigt, so ist die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Mai 1985 VII R 35/82, BFH/NV 1986, 45).
Rz. 5
Es entspricht mithin billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, nachdem der Senat ihre Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen hat. Abgesehen davon, dass neue rechtliche Gesichtspunkte, die eine Änderung jener vorläufigen Entscheidung erforderlich erscheinen lassen müssten, nicht vorgetragen worden sind und sich insbesondere auch nicht daraus herleiten lassen, dass der Gesetzgeber --aus nachvollziehbaren, jedoch auf rechtspolitischem Gebiet liegenden Gründen-- das Steuerberatungsgesetz geändert und damit der Klägerin ihre Fortführung als Steuerberatungsgesellschaft ermöglicht hat, widerspräche es billigem Ermessen, wenn der Senat in der zu dieser Kostenentscheidung berufenen Beschlussbesetzung von der rechtlichen Beurteilung abwiche, die er bei der nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidung über die Revision der Steuerberaterkammer in Vollbesetzung getroffen hat.
Fundstellen