Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Streitwertes im Falle einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (NV)
Wird bei einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine niedrigere Feststellung angestrebt, so ist der Wert des Streitgegenstandes - ebenso wie bei der einheitlichen Gewinnfeststellung - regelmäßig mit 25 v. H. der umstrittenen Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; GKG § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Streitjahr 1980 ein unbebautes Grundstück. Sie gaben für das Jahr 1980 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung eines Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 27 990 DM für dieses Grundstück ab. Dabei machten sie als Werbungskosten Schuldzinsen sowie Grundstücks- und Geldbeschaffungskosten von insgesamt 27 990 DM geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beurteilte die erklärten Beträge als private Vermögensaufwendungen.
Das Finanzgericht (FG) wies ihre hiergegen gerichtete Klage, mit der die Kläger die Feststellung eines Werbungskostenüberschusses von 27 990 DM begehrten, ab, ohne die Revision zuzulassen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs gehört zur Zulässigkeit der Revision, daß der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteigt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben; denn der Wert des Streitgegenstandes beträgt nur 6 997 DM.
Wird bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine niedrigere Feststellung angestrebt, so ist der Wert des Streitgegenstandes - ebenso wie bei der einheitlichen Gewinnfeststellung - regelmäßig mit 25 v. H. der umstrittenen Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dieser übliche Vomhundertsatz ist auch in Fällen anzuwenden, in denen um die Höhe eines Verlustes bzw. Werbungskostenüberschusses gestritten wird. Wenn allerdings Umstände erkennbar sind, die darauf schließen lassen, daß sich das Ergebnis in höherem Maße auf die Höhe der für die Miteigentümer festzusetzenden Einkommensteuer auswirken wird, so kann auch ein höherer Vomhundertsatz angemessen sein (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38). In dieser Hinsicht ist aber von den Beteiligten weder etwas vorgetragen worden noch sind Anhaltspunkte für eine Abweichung ersichtlich.
Als Streitwert ergibt sich im vorliegenden Fall ein Betrag von 6 997 DM bei Anwendung des Pauschsatzes von 25 v. H. auf den angestrebten Werbungskostenüberschuß von 27 990 DM. Die Kläger hatten bereits in ihrer Klageschrift den Streitwert in dieser Höhe beziffert.
Ohne Überschreiten der Streitwertgrenze von 10 000 DM ist die Revision nicht zulässig, weil sie weder zugelassen worden ist noch die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision gegeben sind (§ 116 FGO).
Somit war die Revision mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 FGO durch Beschluß nach § 126 Abs. 1 FGO als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 422870 |
BFH/NV 1986, 418 |