Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenvermietung: Weisungsbefugnis der OFD; Überwälzung des Mietausfallrisikos als Grund für die Zwischenvermietung

 

Leitsatz (NV)

1. Die OFD verstößt nicht gegen § 8 FVG, wenn sie die Weisung an die FÄ ihres Bezirks erteilt, vor jeder beabsichtigten Anerkennung einer Zwischenvermietung unter Aktenvorlage zu berichten, und wenn sie danach die Weisung erteilt, die Gestaltung im Einzelfall als rechtsmißbräuchlich zu beurteilen.

2. Um anhand objektiv nachprüfbarer Indizien glaubhaft zu machen, daß der Eigentümer bei Abschluß des Zwischenmietvertrages ernsthaft mit einem Mietausfallrisiko hat rechnen müssen, reicht es nicht aus, allgemein auf die Wohnungssituation in einer Mittelstadt zu verweisen. Hierfür hätte der Eigentümer als Indizien z. B. anführen müssen, wie die Vermietungslage im Einzugsgebiet des Mietobjekts war, welche konkreten Schritte er zur Vermietung an Wohnungssuchende unternommen hat und warum diese ergebnislos geblieben sind. Objektiv nachprüfbar wären diese Umstände gewesen, wenn sie z. B. anhand von Anzeigen, Angeboten, Schriftwechsel usw. hätten belegt werden können.

 

Normenkette

AO 1977 § 42; UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, §§ 9, 15 Abs. 1; FVG § 8 Abs. 6, § 17 Abs. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 11.02.1991 - V B 175/89 (NV); BFH/NV 1991, 710

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132505

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