Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßbevollmächtigte sind nicht Beteiligte

 

Leitsatz (NV)

Die Prozeßbevollmächtigten werden nicht dadurch zu Beteiligten des Verfahrens, daß ihnen das FG wegen Fehlens der Vollmacht die Kosten auferlegt hat. Die gegen einen vollmachtlosen Vertreter ergangene Kostenentscheidung ist einer isolierten Kostenentscheidung i. S. des § 145 Abs. 2 FGO gleichzusetzen (Anschluß an Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167).

Nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ist eine Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung des FG und damit auch gegen die Kostenentscheidung zu Lasten des vollmachtlosen Vertreters nicht gegeben (Anschluß an BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199, und in BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167).

 

Normenkette

FGO §§ 57, 145 Abs. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4

 

Fundstellen

Haufe-Index 418271

BFH/NV 1992, 328

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