Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine formlose Revisionszulassung bei Abweichungen von der Urteilsfassung
Leitsatz (NV)
Hat das FG die Revision ausweislich der Urteilsformel und -gründe nicht zugelassen, so ändert sich daran auch dann nichts, wenn der Vorsitzende den Beteiligten fernmündlich eine anderslautende Vorabinformation gibt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 6. November 1985 II R 217/85, BFHE 145, 120, BStBl II 1986, 175).
Normenkette
FGO § 104 Abs. 2, § 115 Abs. 1; VGFGEntlG Art. 2
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch Urteil vom 23. Mai 1997 aufgrund mündlicher Verhandlung als unbegründet abgewiesen, ausweislich der Urteilsgründe ausdrücklich, ohne die Revision zuzulassen. Dagegen wendet die Klägerin sich gleichwohl mit ihrer Revision. Absprachegemäß sei dem Leiter ihrer Steuerabteilung am 27. Mai 1997 von Richter am FG B als Vorsitzenden fernmündlich mitgeteilt worden, die Klage sei abgewiesen, die Revision jedoch zugelassen worden. Diese Mitteilung löse entsprechende Bindungswirkung aus.
Zum Beweis ihres Vorbringens bezieht sich die Klägerin auf die Zeugenaussage des Leiters ihrer Steuerabteilung sowie die Einholung einer dienstlichen Äußerung des Richters am FG B. Dessen daraufhin gegebener Äußerung nach hat er dem Leiter der Steuerabteilung der Klägerin mitgeteilt, die Revision sei nicht zugelassen worden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig, weil sie ausweislich der Gründe des den Beteiligten zugestellten (vgl. §104 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) Urteils vom FG nicht zugelassen worden ist ( §115 Abs. 1 FGO, Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren). Eine davon abweichende Zulassung der Revision durch verkündungsersetzende Mitteilung einer entsprechenden Entscheidung des FG ist nicht erkennbar, und zwar auch dann nicht, wenn Richter am FG B -- entgegen dessen dienstlicher Äußerung -- solches dem Leiter der Steuerabteilung der Klägerin im Wege einer fernmündlichen Vorabinformation zum Ausdruck gebracht haben sollte. Zwar soll schon eine formlose Vorabinformation unter bestimmten Umständen Bindungswirkungen herbeiführen können, vorausgesetzt allerdings, diese deckt sich mit dem von den Richtern unterschriebenen und der Geschäftsstelle übergebenen Urteil (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. November 1985 II R 217/85, BFHE 145, 120, BStBl II 1986, 175 a. E.). Die bloße fernmündliche Mitteilung über eine damit nicht übereinstimmende Urteilsfassung kann keine Bindung herbeiführen.
Fundstellen
Haufe-Index 67629 |
BFH/NV 1998, 1108 |