Leitsatz (amtlich)
Eine durch das Erleben des Todes des gegenwärtigen Berechtigten aufschiebend bedingte Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem nachfolgenden Berechtigten ist bewertungsrechtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Schuld abzugsfähig.
Normenkette
BewG 1965 § 6
Tatbestand
In der Hauptsache ist streitig die Abzugsfähigkeit eines notariellen Unterhaltsversprechens bei der Vermögensteuerveranlagung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin).
Die Klägerin hat in einer notariellen Urkunde ein Unterhaltsversprechen zugunsten ihrer Schwester und ihrer Nichte abgegeben, das in dem hier maßgeblichen Teil folgenden Wortlaut hat:
"Ich verpflichte mich, mit Wirkung vom 1. Januar ab, zahlbar monatlich im voraus eine Monatsrente von 400,- DM zum Zwecke des Unterhalts meiner Schwester, Frau K zu entrichten, solange sie lebt.
Sollte Frau K versterben, so gebührt die Unterhaltsrente von dann ab in voller Höhe deren Tochter, Frau D, die durch schwere Krankheit erwerbsunfähig ist. Auch die Rentenverpflichtung gegenüber Frau D erlischt erst mit deren Ableben.
Das vorstehende Unterhaltsversprechen erlischt mit meinem Tode und wird dann ersetzt durch meine testamentarische Regelung."
Der Beklagte und Beschwerdegegner (FA) hat im Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1966 vom 12. Dezember 1967 die Unterhaltsverpflichtung mit einem nach § 14 Abs. 2 BewG ermittelten Kapitalwert von 24 000 DM als Schuld berücksichtigt.
Der Einspruch, mit dem die Klägerin beantragte, den Wert der Rentenverpflichtung unter Anwendung des § 14 Abs. 4 BewG nach dem Lebensalter der Frau D zu ermitteln, blieb ohne Erfolg. Mit der Klage begehrte sie einen neuen Vermögensteuerbescheid zu erlassen, in dem die Rentenverpflichtung nach dem Lebensalter der Rentenverpflichteten (Klägerin) bewertet werden solle. Das FG wies die Klage ab.
Das FG ging davon aus, daß nach dem eindeutigen Wortlaut der Verpflichtungsurkunde zunächst nur der Frau K gegenüber eine Unterhaltsverpflichtung abgegeben sei. Erst nach ihrem Ableben gebühre die Unterhaltsrente der Frau D. Für die Berechnung des Kapitalwerts der Schuld komme daher nur das Lebensalter der Erstberechtigten, der Frau K, in Betracht. Die Leistung an Frau D sei als aufschiebend bedingte Last nach § 6 BewG unbewertet zu lassen. Die Berechnung könne nicht auf die Lebenszeit der Verpflichteten abgestellt werden, da sie die Jüngere gegenüber der zunächst berechtigten Frau K sei.
Dem Begehren der Klägerin, die Verpflichtungsurkunde dahin auszulegen, daß nur eine Unterhaltsrente zugesagt sei, könne nicht gefolgt werden. Nach dem Wortlaut der Urkunde sei die Verpflichtung gegenüber der Nichte D aufschiebend bedingt. Es handele sich um Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei verschiedenen Personen, deren Aufeinanderfolge sich nach dem Zeitpunkt des Todes der Frau K bestimme. Eine gleichzeitige Berechtigung der Frau K und ihrer Tochter Frau D sei nach dem eindeutigen Inhalt der Verpflichtungserklärung nicht gegeben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Begründet wird sie mit grundsätzlicher Bedeutung der Sache.
Die Klägerin meint, daß sie eine einheitliche Unterhaltsverpflichtung eingegangen sei, die aus ihrer Sicht, nämlich der Sicht der Schuldnerin, anders zu beurteilen sei als die Ansprüche der beiden Berechtigten. Ihr Wille sei darauf gerichtet gewesen, der Frau K und deren Tochter eine Unterstützung verbindlich zuzusagen. Der Unterhaltsbeitrag sei über den gemeinsamen Haushalt auch von Anfang an für beide Berechtigte bestimmt gewesen.
Gehe man aber von der Vorstellung aus, daß zwei Verpflichtungen vorlägen, so könnten sie gemäß § 2 Abs. 2 BewG zu einer einheitlichen Schuld zusammengefaßt werden, da die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Die Frage, ob eine einheitliche Verbindlichkeit oder mehrere Verbindlichkeiten vorlägen, dürfe nur vom objektiven Standpunkt des Schuldners aus beurteilt werden. Analogieschlüsse von korrespondierenden Ansprüchen her seien unzulässig und sachfremd.
Im übrigen meint die Klägerin, daß der BFH (Urteile vom 21. Oktober 1955 III 183/55 U, BFHE 61, 367, BStBl III 1955, 342, und vom 30. April 1959 III 121/58 S, BFHE 69, 142, BStBl III 1959, 315) die Frage, ob eine Bedingung vorliege, mit ausschließlichem Bezug auf den Anspruch geprüft und das Ergebnis ohne weiteres auf den Fall der korrespondierenden Schuld übertragen habe. In keinem der Fälle habe der BFH aber die Frage geprüft, ob es sachgerecht und zulässig sei, die sachverhaltsmäßige Beurteilung der Ansprüche - insbesondere im Hinblick auf eine Bedingung - ohne weiteres auf die Beurteilung der korrespondierenden, aber nicht identischen Schulden zu übertragen. Der BFH habe nicht untersucht, ob das, was auf seiten der Anspruchsinhaber eine Bedingung darstelle, zwingend auch eine Bedingung auf seiten des Schuldners sein müsse. Aus dieser Unterlassung der Prüfung ergebe sich die grundsätzliche Bedeutung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
1. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 bis 5 FGO) zuzulassen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebenden Rechtsfragen das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. BFH-Entscheidungen vom 20. November 1969 I B 34/69, BFHE 97, 281, BStBl II 1970, 133, und vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196). Ein Interesse der Allgemeinheit an einer oberstgerichtlichen Entscheidung zu einer Rechtsfrage kann jedoch dann nicht anerkannt werden, wenn die Rechtsfrage wiederholt Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung war und von einer erneuten Entscheidung eine weitere Klärung nicht zu erwarten ist (BFH-Beschluß VII B 112/73). Dies trifft im Streitfall zu.
2. Die Klägerin meint, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Bedingung bei dem Schuldner nach anderen Kriterien zu beurteilen sei als bei dem Berechtigten. Diese Auffassung steht jedoch mit § 6 Abs. 1 BewG nicht im Einklang, wonach aufschiebend bedingte Lasten nicht zum Abzug zugelassen werden können. Unter Lasten fallen Verpflichtungen jeder Art, also nicht allein Schulden, sondern auch wiederkehrende Leistungen wie Rentenverpflichtungen usw. (vgl. Gürsching-Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, § 6 BewG Anm. 5). Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage befaßt, wie zugesagte Verpflichtungen an spätere Empfänger zu beurteilen sind. So hat schon der RFH im Urteil vom 5. Juli 1934 III A 374/33 (RStBl 1934, 1024) die Leistungen an spätere Empfänger einer Familienstiftung als aufschiebend bedingt und damit als nichtabzugsfähig behandelt. Der BFH hat im Urteil III 183/55 U auch die Belastung eines Nießbrauchers, der erst nach dem Ableben eines anderen Nießbrauchers berechtigt werden sollte, als aufschiebend bedingte Last angesehen. In der Entscheidung III 121/58 S hat sich der Senat ausführlich mit der Frage der Berücksichtigung einer Last, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, befaßt. Er ist dabei zum Ergebnis gelangt, daß diese Frage unabhängig davon zu entscheiden ist, ob der Eintritt der Bedingung für die Entstehung der Last wahrscheinlich ist, und ob der Verkehr mit der Schuld als ihrem Grunde nach gegenwärtig schon bestehend rechnet. Ähnlich wie in diesem Falle ist auch im Streitfall der Eintritt der Belastung wie deren Zeitpunkt ungewiß (Ableben der Frau K und Erleben dieses Zeitpunkts durch Frau D). Schließlich hat der Senat in der Entscheidung vom 18. Januar 1963 III 321/59 (HFR 1963, 282) Leistungen an Familienmitglieder, die erst in Zukunft in den Genuß des Stiftungsrechts eintreten, als aufschiebend bedingt und nicht abzugsfähig angesehen.
3. Auch die Auffassung der Klägerin, es müsse die Bedingung auf der Schuldnerseite nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden, kann nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 5. März 1971 III R 130/68 (BFHE 102, 102, BStBl II 1971, 481, 483) ausgesprochen, daß zwar im Rahmen des Bewertungsgesetzes auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise zur Anwendung komme. Das gelte jedoch nicht hinsichtlich der Vorschriften des Bewertungsgesetzes, die eindeutig an Begriffe des bürgerlichen Rechts anknüpfen. Dazu gehören die §§ 4 bis 8 BewG. Solche bürgerlich-rechtlich geprägten Begriffe können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgelegt werden. Aus den gleichen Gründen ist auch eine Zusammenfassung einer aufschiebend bedingten und einer unbedingten Schuld zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2 BewG) nicht möglich.
Bei dieser eindeutigen Rechtslage unter übereinstimmender Beurteilung derartiger Fragen durch die bisherige Rechtsprechung kann das Interesse an einer erneuten Überprüfung dieser Rechtsfrage nicht anerkannt werden, da gewichtige Gründe hiergegen nicht vorgebracht werden. Zudem kommt es letztlich immer auf die Formulierung der einzelnen Verträge an.
Die Beschwerde erweist sich sonach als unbegründet.
Fundstellen
Haufe-Index 72063 |
BStBl II 1977, 406 |
BFHE 1977, 516 |